Urteil zur Wertminderung bei einem älteren Fahrzeug

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Eine Wertminderung ist bei einem 15 Jahre alten Fahrzeug zumindest dann nicht mehr gegeben, wenn der Schaden lediglich nicht-tragende Teile des Fahrzeugs betrifft.

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Eine Wertminderung ist bei einem 15 Jahre alten Fahrzeug zumindest dann nicht mehr gegeben, wenn der Schaden lediglich nicht-tragende Teile des Fahrzeugs betrifft. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 30. August 2010 hervor (AZ: 135 C 118/10).

Die Frage, ob trotz Reparatur an einem beschädigten Fahrzeug noch eine merkantile Wertminderung verbleibt, die durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ausgeglichen werden muss, zählt zu den klassischen Streitpunkten nach einem Verkehrsunfall. Von Versicherungsseite wird dagegen grundsätzlich eingewandt, dass die heutigen Reparaturtechniken eine vollständige Beseitigung eines Schadens ermöglichen. Dies, so die Geschädigtenseite, wirke sich am Gebrauchtwagenmarkt aber nicht entsprechend aus: Ein Käufer gibt immer noch dem ansonsten identischen, aber unbeschädigten Fahrzeug den Vorzug. Es gehe eben um diesen merkantilen Minderwert, nicht um einen technischen Minderwert.

Von beiden Seiten wird anerkannt, dass es für die Bestimmung des Minderwerts auf die Schwere des Schadens und auf das Alter des Fahrzeuges ankommt. Im Detail gehen die Meinungen aber wieder auseinander. Während die Versicherungen an der inzwischen veralteten Rechtsprechung, wonach eine merkantile Wertminderung nur bei Fahrzeugen jünger als fünf Jahre und mit einer Laufleistung von unter 100.000 Kilometern in Betracht kommt, ist die Geschädigtenseite naturgemäß großzügiger. Starre Grenzen lehnt sie ab, vor allem mit dem Hinweis auf die längere Haltbarkeit heutiger Fahrzeuge. Literatur und Rechtsprechung folgen dem. Im Ergebnis wird heute eine Wertminderung nicht selten auch für ein Fahrzeug anerkannt, das über zehn Jahre alt ist, wenn dieses höherklassig und gut gepflegt ist.

Wenn das Fahrzeugalter aber 15 Jahre übersteigt, wie das streitgegenständliche Auto in vorliegenden Fall, wird es auch nach großzügiger Sichtweise eng mit der Zuerkennung einer merkantilen Wertminderung.

Auszug aus der Urteilsbegründung

... Der Kläger hat keinen Anspruch auf die in dem Sachverständigengutachten ausgewiesene Wertminderung von 300,00 Euro. Zwar wird eine solche nach § 251 Abs. 1 BGB grundsätzlich gewährt, weil selbst nach fachgerecht durchgeführter Reparatur ein merkantiler Minderwert verbleiben kann, der im Wege der Kompensation in Geld zu entschädigen ist. Bei älteren Kraftfahrzeugen, d.h. bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind beziehungsweise eine Laufleistung von über 100.00 km aufweisen, ist jedoch in der Regel keine Wertminderung mehr gegeben (vgl. hierzu Berger, Versicherungsrecht 88, 106-108; AG Braunschweig, r + s 99, 508; AG Essen, Urteil vom 27.08.2002, SP 03,77 – zitiert nach juris).

Dies gilt jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ausweislich des Sachverständigengutachtens bei dem Unfall mit dem Stoßstangenspoiler, der Anhängerkupplung und den Sensoren lediglich nicht tragende Teile des klägerischen Kraftfahrzeuges beschädigt worden sind (vgl. insoweit BGH, NJW 2005, 277)

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