Im Unterschied zum normalen Verbraucher muss sich ein gewerblicher Käufer beim Abschluss eines Gebrauchtwagen-Kaufvertrags vom Verkäufer den vollständigen Gewährleistungsausschluss gefallen lassen.
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Im Unterschied zum normalen Verbraucher muss sich ein gewerblicher Käufer beim Abschluss eines Gebrauchtwagen-Kaufvertrags vom Verkäufer den vollständigen Gewährleistungsausschluss gefallen lassen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 6.10.2011, AZ: 9 U 8/11) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein selbstständiger Handelsvertreter (Kläger) bei einem Autohändler (Beklagter) einen gebrauchten Audi mit einer Laufleistung von gut 122.000 Kilometern gekauft. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde aufgenommen, dass es sich um einen gewerblichen Käufer und um ein Händlergeschäft handelt. Unter der Rubrik „Name des Käufers“ wurde dieser als Handelsvertreter bezeichnet. Zugleich wurde folgender Gewährleistungsausschluss vereinbart:
„Das nachstehend beschriebene Fahrzeug wird wie besichtigt und Probe gefahren unter Ausschluss jedweder Gewährleistung / Sachmängelhaftung im Hinblick auf technische und optische Mängel jeglicher Art, insbesondere frühere Unfälle sowie auftretende Mängel in Folge früherer Unfälle, verkauft. Das Fahrzeug wird daher ausdrücklich als nicht unfallfrei, nicht nachlackierungsfrei und technisch nicht mängelfrei verkauft. Des weiteren wird für die Standhaftigkeit beim TÜV keine Gewähr übernommen. Der Ausschluss bezieht sich auch auf jede öffentliche Äußerung und Werbung seitens des Herstellers zu Eigenschaften des Fahrzeuges. Ohne jegliche Garantie, Gewährleistung, Rücknahme oder sonstige Zusicherungen bezüglich der Eigenschaften."
Einige Wochen nach Vertragsabschluss begehrte der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Er begründete dies damit, dass das Auto diverse Mängel aufweise und die Kilometerleistung des Fahrzeugs wesentlich höher sei, als im Kaufvertrag angegeben. Der beklagte Händler indes lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab. Deshalb trafen sich beide Parteien vor Gericht.
Zur Urteilsbegründung
Das Oberlandesgericht (OKG) Karlsruhe gab dem beklagten Händler Recht. Nach Ansicht des Gerichts war die Gewährleistung im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen worden, somit sei der Kläger zum Rücktritt nicht berechtigt. Insofern komme es auch auf eventuell vorliegende Mängel nicht an. Der Käufer sei bei Abschluss des Kaufvertrages nicht als Verbraucher aufgetreten. Die Behauptung des Klägers, er haben das Fahrzeug privat nutzen wollen und nicht in Ausübung seiner Tätigkeit als Handelsvertreter, sei unerheblich. Maßgeblich sei lediglich eine objektive Betrachtungsweise und nicht die subjektive Vorstellung des Klägers. Aus den Umständen des Vertragsschlusses ergebe sich eindeutig, dass der Vertragszweck der gewerblichen Tätigkeit des Klägers als Handelsvertreter zuzuordnen sei. So sei der Kaufvertrag zu interpretieren, in dem die entsprechenden Eintragungen „Händlergeschäft“, „Käufer gewerblich“ und „Handelsvertreter“ vorgenommen wurden. Diese Eintragungen wurden auch ohne Widerspruch durch den Kläger akzeptiert. Darüber hinaus erklärte der Kläger, er kaufe das Fahrzeug gewerblich und werde es geschäftlich nutzen.
Auf subjektive Vorstellungen des Klägers komme es nicht an. Auch eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs liege nicht vor, insbesondere habe die Beklagte dem Kläger eine bestimmte Laufleistung des Fahrzeugs nicht garantiert. Das OLG Karlsruhe führt hierzu aus:
„Eine ausdrückliche Garantieerklärung lässt sich dem schriftlichen Kaufvertrag nicht entnehmen ... Zudem kommt eine Garantie des Beklagten über die Laufleistung des verkauften Fahrzeugs nicht in Betracht. Zwar wird man die Angabe in der Rubrik "km-Stand" nicht nur als einen Hinweis auf den Stand des Tachos, sondern gleichzeitig als eine Beschreibung der Laufleistung des Fahrzeugs verstehen können. Jedoch reicht dies nicht für eine Garantie im Sinne von § 443 BGB aus. Es fehlt im Kaufvertrag die erforderliche Formulierung, dass der Beklagte in rechtlich verbindlicher Hinsicht für die Folgen einer falschen Kilometer-Angabe einsteht. Einer Auslegung als Garantieerklärung steht vor allem die Formulierung des Gewährleistungsausschlusses entgegen. Die Beklagte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug "ohne jegliche Garantie ... bezüglich der Eigenschaften" verkauft werden sollte.“
Entscheidend ist nach Auffassung des Senates zudem, dass der Kläger bei Abschluss des Vertrages nicht als Verbraucher aufgetreten ist. Die Interessenlage der Parteien sei daher nicht vergleichbar mit dem Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs durch einen Händler an einen Verbraucher. Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Unternehmer stehe - für den Käufer erkennbar - vielfach im Vordergrund, dass der Verkäufer ein erhebliches Interesse daran hat, von den Möglichkeiten zum vollständigen Gewährleistungsausschluss Gebrauch zu machen. Zwar besitze der Kläger als Handelsvertreter keine besondere Fachkunde zur Beurteilung eventueller Mängel des Fahrzeugs. Einem Unternehmer wie dem Kläger sei es jedoch eher als einem Verbraucher zuzumuten, die Risiken eines vollständigen Gewährleistungsausschlusses abzuschätzen.
Stand: 08.12.2025
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Praxis
Für die Frage, ob eine Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden kann, kommt es darauf an, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt oder der Kaufvertrag mit einem Unternehmer zu gewerblichen Zwecken geschlossen wird. Für die entsprechende Einordnung kommt es hier jedoch nicht auf die subjektive Vorstellung des Käufers an, sondern vielmehr auf die objektive Betrachtungsweise der Umstände des Vertragsschlusses. Selbst wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Verkäufer ein Händlergeschäft nur vortäuscht, kann er sich später nicht auf seine eigentliche Verbrauchereigenschaft berufen. Schließt der Käufer den Kaufvertrag als Händlergeschäft ab, so muss er auch einen vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss gegen sich gelten lassen. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt.