Verbraucher oder Unternehmer

Redakteur: Silvia Lulei

Bei gewerblichen Kunden gilt die Beweislastumkehr nicht. Daher ist es wichtig, darauf zu achten, ob der Kunde als Privatperson ein Auto kauft oder nicht.

Das war die alles entscheidende Frage in einem Rechtsstreit zwischen einem Autohaus und einem Rechtsanwalt. Dieser hatte mit Bestellung vom 9.12.2003 einen Mercedes-Benz E 500, EZ 5/02, 7 680 km, von dem später verklagten Autohaus gekauft. Er habe den Wagen ausdrücklich als Unternehmer, nämlich für seine Anwaltssozietät, bestellt, so die Behauptung des Autohauses. Dagegen stand jedoch, dass in der Bestellscheinrubrik „berufliche/selbstständige Tätigkeit“ das Kästchen „Nein“ angekreuzt war. Das sei nur ein Versehen gewesen, versuchte das Autohaus sich zu entschuldigen.

Besondere Regeln bei dualer Nutzung

Ob der Anwalt als Unternehmer oder als Verbraucher gekauft hat, war mit Blick auf die Beweislastumkehr im §476 BGB von zentraler Bedeutung. Für gewerbliche Käufer (Unternehmer) gilt sie bekanntlich nicht. Wenn ein Käufer das erworbene Auto sowohl gewerblich als auch privat nutzen will und später auch tatsächlich gemischt nutzt (dual use), gelten in der Rechtsprechung besondere Regeln. Genau darum geht es in dem vorliegenden Urteil.

Im Ergebnis haben die Richter zugunsten des Anwalts entschieden, also einen Fall des Verbrauchsgüterkaufs angenommen. Maßgebend sei, wie der Käufer gegenüber seinem Vertragspartner auftrete und wie das Auftreten vom Verkäufer „unter Berücksichtigung der Lebens- und Berufssituation des Käufers“ objektiv verstanden werden könne. Wie das Kaufobjekt später tatsächlich genutzt werde, ob privat oder geschäftlich oder – wie im verhandelten Fall – gemischt, sei allenfalls von sekundärer Bedeutung.

Doch ein Verbrauchsgüterkauf

Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht von einem Verbrauchsgüterkauf ausgegangen, weil der Kläger nicht als Unternehmer aufgetreten sei. Das zeige schon das Ankreuzen des „Nein-Kästchens“. Den Einwand, das sei aus Versehen passiert, hat man nicht gelten lassen. Vorgehalten hat man dem Autohaus ferner, dass im Bestellformular unter „Firma/Name“ und „Art der Unternehmung“ nur der Name des Klägers ohne Berufszusatz und ohne Hinweis auf die Anwaltskanzlei notiert worden sei. Schließlich habe man auch die Rechnung ohne Berufsbezeichnung wie für eine Privatperson ausgestellt.

Damit war die Weiche Richtung Verbrauchsgüterkauf gestellt. Konsequenz: Die Elektronikmängel des E 500 waren kraft der Beweisvermutung schon bei Auslieferung vorhanden. Folglich war der Rücktritt des Anwalts berechtigt (OLG Celle, Urteil vom 4.4.2007, Az. 7 U 193/06).

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