Verbrauchsangaben müssen gut sichtbar sein

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Schwer lesbare Verbrauchsangaben in einer Neuwagen-Verkaufsanzeige rufen professionelle Abmahnvereine auf den Plan, die Händler mit kostspieligen Unterlasssungsklagen eindecken.

(Bild: VBM-Archiv)

Schwer lesbare Verbrauchsangaben in einer Neuwagen-Verkaufsanzeige begründen nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landgerichts (LG) München II (10.10.2013, AZ: 4 HK O 1370/13) kostspielige Unterlassungsklagen gegen Autohändler. Demnach sind bereits einmalige „Ausreißer“ wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig.

Im vorliegenden Fall hatte ein Autohändler eine Zeitungsanzeige (Ausgabe vom 29.9.2012) geschaltet, in der er für diverse Neuwagen der Marke Hyundai warb. Die Anzeige war in Blocksatz und fortlaufender Schrift gesetzt und enthielt dicht gedrängte Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen des Fahrzeugs.

Daraufhin wurde ein eingetragener Abmahnverein (Kläger) aktiv, der den Autohändler (Beklagter) mit Schreiben vom 23.10.2012 dazu aufforderte, diese Werbung zu unterlassen. Der Verein war der Ansicht, die Anzeige des Händlers sei wettbewerbswidrig und verstoße gegen § 5 Pkw-EnVKV. Demnach müssen Angaben in Zeitungsanzeigen auch bei nur flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und im Vergleich zum Hauptteil der Werbebotschaft deutlich hervorgehoben sein. Dem jedoch würden die in der streitgegenständlichen Anzeige aufgeführten Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nicht entsprechen.

Der beklagte Händler argumentierte dagegen, dass der Abmahnverein gar keine wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis besitze. Zudem handele es sich bei der streitgegenständlichen Werbung lediglich um einen „Ausreißer“, der keinerlei wettbewerbsrechtlicher Relevanz habe. Außerdem handele die Klägerseite rechtmissbräuchlich und verfolge ein überwiegendes „Einnahmeerzielungsinteresse“. Das LG München II sah dies anders und gab der Klage des Abmahnvereins vollumfänglich statt.

Zu den Urteilsgründen

An der Prozessführungsbefugnis des eingetragenen Abmahnvereins hatte das LG München II keine Zweifel. Der Kläger übe seine Position nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG aus, der vorrangig auf die Erzielung von Einnahmen aus Rechtsverfolgung abstelle. Grundsätzlich sei von der Zulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs durch einen Verband auszugehen, da für diesen die Vermutung spreche, dass er seinem satzungsmäßigen Zweck nachgeht. Diese Vermutung hätte die Beklagte widerlegen müssen, was jedoch nicht gelang.

Allein die Anzahl der „Rechtsverfolgungen“ des Abmahnvereins war aus Sicht des Gerichts ebenfalls kein ausreichendes Indiz für Rechtsmissbrauch. Gleiches gelte im Hinblick auf die Erzielung hoher Einnahmen aus derartigen Abmahnungen. Zudem stellte das Gericht bei der Prüfung der Bilanzzahlen des Abmahnvereins fest, dass sich dieser überwiegend aus Spenden und Zuschüssen finanzierte und eben nicht überwiegend aus Erträgen durch die Rechtsverfolgung im Bereich der Pkw-EnVKV.

In der Sache sah das Gericht einen Unterlassungsanspruch auf Klägerseite als gegeben. Die im Blocksatz gemachten Angaben zum Verbrauch und zu den CO2-Emissionen seien bei flüchtigem Lesen nicht leicht verständlich. Hierzu führt das LG München II aus: „Denn ein Leser muss sich bei den im Blocksatz aufgeführten Angaben erst in komplizierter Weise das Fahrzeugmodell im Hauptteil der Anzeige aussuchen und dann diese Angabe innerhalb des Blocksatzes suchen. Erst dann hat er die Angabe des Kraftverbrauches und der CO2-Emission für den in der Anzeige beworbenen Pkw.“

Ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem beklagten Händler bestehe überdies auch bei einem nur einmaligen „Ausreißer“.

Praxis

Trotz der mittlerweile hinreichend bekannten Rechtslage zu den notwendigen Angaben des Verbrauchs und der CO2-Emissionen bei Neuwagen unterlaufen Autohändlern immer wieder gravierende Fehler. Das vorliegende Urteil zeigt, dass derartige Fehler hohe Kosten verursachen können. Die durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 228 Euro musste der beklagte Händler selbst zahlen. Hinzu kamen die Kosten für den Rechtsstreit, die noch deutlich höher ausfielen. Aufgrund der komplexen Rechtslage, die letztendlich durch EU-Vorschriften bestimmt wird, ist jedem Händler in der Praxis dringend anwaltliche Hilfe vor der Schaltung entsprechender Werbeanzeigen anzuraten.

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