Verbringungs- und Reinigungskosten erstattungsfähig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Angefallene Reparaturkosten, die bereits im zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, sind vollumfänglich vom Schädiger zu erstatten. Dazu zählen auch Verbringungs- und Reinigungskosten.

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Angefallene Reparaturkosten, die bereits im zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, sind vollumfänglich vom Schädiger zu erstatten. Der einheitlichen Rechtsprechung in solchen Fällen hat sich jetzt auch das Amtsgericht (AG) Coburg angeschlossen (Urteil vom 25.04.2017, AZ: 15 C 4/17).

Im vorliegenden Fall stritten sich die Parteien über die Höhe des durch einen Verkehrsunfall entstandenen Schadens. Die Klägerin bezifferte den Schaden an ihrem Fahrzeug durch Vorlage einer Reparaturrechnung sowie eines zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens.

Von der Beklagten bislang nicht bezahlt waren restliche Verbringungskosten von 33,32 Euro brutto, Reinigungskosten von 64,26 Euro brutto sowie berechnete „Hilfeleistungskosten“ durch die Werkstatt von 38,56 Euro brutto. Die Klage auf Zahlung des restlichen Schadenersatzes hatte überwiegend Erfolg.

Hinsichtlich der Verbringungskosten wurde bereits in dem von der Klägerin beauftragten Gutachten festgestellt, dass diese ortsüblich sind und anfallen. Hierauf durfte die Klägerin auch vertrauen. Wenn eine Werkstatt dann möglicherweise falsch, überteuert oder zu lange repariert, fällt dies in das sogenannte „Werkstattrisiko“, welches vom Schädiger zu tragen ist.

Auch die Kosten der Fahrzeugreinigung fanden sich bereits im Schadengutachten. Hier lag es nach der Auffassung des Gerichts bereits auf der Hand, dass angesichts der vorgenommenen Lackierarbeiten insbesondere auch der Innenbereich des Fahrzeugs durch die Schleifarbeiten verunreinigt wird und naturgemäß wieder gereinigt werden muss.

Lediglich die Position „Hilfestellung Gutachten“, welche von der Beklagtenseite bestritten wurde, wurde demzufolge abgewiesen. Die Klägerseite blieb diesbezüglich – trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts – beweisfällig. Hier hätte ein entsprechender Auftrag an die Werkstatt vorgelegt werden müssen.

Das Urteil in der Praxis

Auch das AG Coburg schließt sich der einheitlichen Rechtsprechung an, dass tatsächlich angefallene Reparaturkosten, die bereits im zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, vollumfänglich vom Schädiger zu erstatten sind. Der Geschädigte darf auf die Erforderlichkeit der im Gutachten ermittelten Reparaturkostenpositionen vertrauen und eine entsprechende Reparatur in Auftrag geben (vgl. auch AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 02.12.2016, AZ: 24 C 514/16; AG Essen, Urteil vom 13.09.2016, AZ: 131 C 265/16; AG Essen-Steele, Urteil vom 17.08.2016, AZ: 17 C 286/15; AG Essen, Urteil vom 02.01.2016, AZ: 135 C 121/15; AG Salzgitter, Urteil vom 14.10.2015, AZ: 22 C 57/15; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 23.09.2015, AZ: 18 C 3143/15; AG Fürstenwalde/Spree, Urteil vom 09.07.2014, AZ: 26 C 299/13).

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