Verbringungskosten gehören zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jakob Schreiner

Immer mehr Urteile bestätigen die Erstattung von Verbringungskosten und stärken damit die Position des Geschädigten. Die Erfolgsaussichten einer eventuell notwendigen Klage steigen deutlich.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Derzeit ist die Kürzung von Verbringungskosten bei der Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden seitens der unfallgegnerischen Versicherer an der Tagesordnung. Es ergehen immer mehr Urteile, welche bestätigen, dass der Geschädigte bei der Reparatur seines Fahrzeugs entsprechende Verbringungskosten erstattet verlangen kann (AG Iserlohn, Urteil vom 27.7.2017, 43 C 138/17 ). Aus der Sicht des Geschädigten handelt es sich um erforderlichen Wiederherstellungsaufwand.

Behauptet der Versicherer, derartige Kosten seien nicht notwendig bzw. nicht angemessen, muss er sich mit dem Reparaturbetrieb auseinandersetzen. Vor diesem Hintergrund ist dem Kfz-Betrieb anzuraten, die Fahrzeugverbringung sorgfältig zu dokumentieren und den damit in Zusammenhang stehenden Aufwand festzuhalten. So kann bereits vorgerichtlich gegenüber dem Versicherer argumentiert werden und die Erfolgsaussichten einer eventuell notwendigen Klage steigen deutlich.

In dem vorliegenden Fall hat sich das Amtsgericht (AG) Iserlohn unter anderem mit der Frage der Erstattbarkeit von Verbringungskosten auseinadergesetzt. Der Pkw des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall am 07.11.2016 beschädigt. Die Eintrittspflichtigkeit des Unfallgegners dem Grunde nach stand fest.

Die Versicherung des Unfallgegners kürzte die Verbringungskosten des Reparaturbetriebes, bei welchem der Kläger die Instandsetzung seines Fahrzeugs beauftragt hatte und welcher keine eigene Lackierwerkstatt unterhielt.

Deshalb berechnete er dem Kläger Verbringungskosten in Höhe von 115 Euro netto – also 136.85 Euro brutto. Angesetzt wurde ein Stundensatz von 115 Euro bei einem Zeitaufwand von 100 AW. Die verklagte Versicherung hielt pauschal 80 Euro netto (95,20 Euro brutto) an Verbringungskosten für erforderlich, sodass es notwendig war, die Differenz in Höhe von 41,65 Euro vor dem AG Iserlohn einzuklagen.

Das AG Iserlohn gab der Klage bezüglich der gekürzten Verbringungskosten statt und führte hierzu aus: „Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Kläger weitere 35 Euro Reparaturkosten (weitere Verbringungskosten) ersetzt verlangen. Diese Kosten sind dem Kläger tatsächlich entstanden, weil er sein Fahrzeug ausweislich der Reparaturrechnung vom 21.11.2016 tatsächlich repariert hat.

Ob die Kosten für die Fahrzeugverbringung i.H.v. 115 Euroüberhöht sind, kann aus Rechtsgründen dahinstehen.

Die Schadensbetrachtung hat sich nämlich nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Satz Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, Seite 182). Insofern geht das Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers (BGH NJW 1992, Seite 302; NJW Jahr 1992 303). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Auch ein solch betrügerisches Verhalten ist der Einflusssphäre des Geschädigten entzogen. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen (OLG Hamm Urt. Vom 31.1.1995 – 9 Uh 168/94, BeckRS 1995, 1930).

Zu berücksichtigen ist, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Schadensbeseitigung für den Schädiger durchführen lässt. Hätte der Geschädigte, wie es § 249 BGB vorsieht, die Schadensbeseitigung dem Schädiger überlassen, hätte dieser sich ebenfalls mit einem etwaigen betrügerischen Verhalten der Werkstatt auseinandersetzen müssen.“

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