Verbringungskosten: Kürzungspraxis hat vor Gericht kaum Bestand

Von autorechtaktuell.de

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Die Haftpflichtversicherer kürzen regemäßig und pauschal Verbringungskosten als Bestandteil der Reparaturrechnung. Die Gerichte sehen das in vielen Fällen anders und erkennen die Kosten als erforderlich an – wie auch aktuell das AG Weißenburg.

(Bild:   / CC0)
(Bild: / CC0)

Immer häufiger kürzen Haftpflichtversicherungen bei der Schadenregulierung die Verbringungskosten zum Lackierer. Das Amtsgericht Weißenburg erteilte dieser Praxis eine Absage. (Urteil vom 15.6.2018, AZ: 2 C 254/18).

Die strittigen Verbringungskosten resultierten aus einem Unfall vom 17.1.2018. Der durch den Unfall geschädigte.Eigentümer eines Mazda BL/3 2.2 MZR-CD DPF Sports-Line beauftragte zur Ermittlung der Schadenshöhe ein Gutachten bei der Dekra.

Da der Kläger auf dem Land lebt und auch der Kfz-Betrieb, bei welchem der Kläger Kunde ist, im ländlichen Raum gelegen ist, insbesondere Lackierwerkstätten in der näheren Umgebung nicht vorhanden waren, stellte der Gutachter für den konkreten Fall höhere voraussichtliche Verbringungskosten zum Lackierer von mindestens 225 Euro netto fest.

Die verklagte unfallgegenerische Versicherung bezahlte die Gutachterkosten vorbehaltlos. Das Fahrzeug wurde sodann repariert und der im ländlichen Raum gelegene Reparaturbetrieb berechnete 230 Euro netto an angefallenen Verbringungskosten.

Die verklagte Versicherung erkannte vorgerichtlich lediglich 80 Euro netto an, sodass die Differenz in Höhe von 178,50 Euro vor dem AG Weißenburg in Bayern eingeklagt werden musste. Die Klage war vollumfänglich erfolgreich.

Das AG Weißenburg stellte fest, dass der Ansatz von Verbringungskosten in Höhe von insgesamt 230 Euro netto nicht zu beanstanden sei. Dem Gericht sei zwischenzeitlich aus einer Vielzahl von Verfahren und dort eingeholter Gutachten bekannt, dass Verbringungskosten zwischen 100,00 Euro und 120 Euro netto je Stunde durchaus im Rahmen des Erforderlichen lägen.

Auch das bereits im Vorfeld durch den Kläger eingeholte Gutachten habe hier Verbringungskosten zumindest in Höhe von 225,00 Euro bestätigt. Zum Stundensatz stellte das AG Weißenburg wörtlich fest: „Zudem ist die Werkstatt nach Auffassung nicht gehalten, für Meister-, Gesellen-, und Hilfstätigkeit unterschiedliche Stundensätze anzusetzen. Dies kann vielmehr wie vorliegend auch im Rahmen einer Mischkalkulation erfolgen.“

Bedeutung für die Praxis

Das vorliegende Urteil des AG Weißenburg zeigt, dass diese Kürzungspraxis nicht hingenommen werden sollte. Verbringungskosten in Höhe von lediglich 80 Euro netto sind vielmehr – gerade auch, wenn die Verbringung im ländlichen Raum über eine längere Strecke erfolgen muss – keinesfalls ausreichend.

Das Gericht nahm ausdrücklich Bezug auf seine Praxiserfahrung und auf Gutachten in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen. Diese bestätigten, dass auch höhere Verbringungskosten aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalls gerechtfertigt sein können.

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