Verbringungskosten sind Teil der Reparatur
Ist die Verbringung eines Fahrzeugs zu einer Lackiererei erforderlich, muss der Schädiger für die Transportkosten zahlen. Der Geschädigte muss keinen Betrieb mit direkt angeschlossener Lackiererei suchen.

Das Amtsgericht Deggendorf hat in einem Urteil vom 1. April 2016 klargestellt, dass tatsächlich angefallene Verbringungskosten von der Seite des Schädigers zu erstatten sind. Dies ergibt sich auch der Wahlfreiheit des Geschädigten hinsichtlich der Mittel zur Schadenbehebung. Entsprechend darf er auch eine Werkstatt beauftragen, die ortsübliche Verbringungskosten in Ansatz bringt (AZ: 3 C 1361/15).
Im verhandelten Fall ließ die Klägerin ihr unfallgeschädigtes Fahrzeug in der Werkstatt reparieren. Hierfür fielen Reparaturkosten in Höhe von ca. 6.000 Euro an. Darin waren Verbringungskosten in Höhe von 240 Euro enthalten. Die Beklagte zahlte auf diese Position jedoch lediglich 120 Euro. Die Klägerin forderte die restlichen 120 Euro ein und gewann den Prozess.
Das AG Deggendorf war nach der Beweiserhebung durch die Vernehmung eines Zeugen überzeugt, dass die in Rechnung gestellten Verbringungskosten in Höhe von 240 Euro einen erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darstellten. Diesen habe die Schädigerseite der Klageseite in voller Höhe zu ersetzen.
Für das Verbringen des Fahrzeugs von der Werkstatt zur Lackiererei kann eine Fahrtzeit von insgesamt zwei Stunden angesetzt werden, wobei auch der Stundenlohn von 120 Euro vom Gericht als angemessen bewertet wurde.
Dass die Verbringung tatsächlich erfolgt ist, war unstreitig. Die Verbringung war auch erforderlich, da die beauftragte Werkstatt lediglich über eine zentralisierte Lackiererei für ihre einzelnen Standortbetriebe verfügt.
Das Gericht stellte schließlich klar, dass die Klägerin nicht gegen Schadenminderungspflicht verstoßen hat, weil sie die Reparatur in einer Werkstatt in Auftrag gegeben hat, wo Verbringungskosten anfallen. Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Wahl zur Schadenbehebung frei, da insbesondere im Gerichtsbezirk Deggendorf die Geltendmachung von Verbringungskosten als ortsüblich angesehen wird.
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