Verbringungskosten sind zu erstatten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Auch das Amtsgericht Bremen orientiert sich an der einheitlichen Rechtsprechung, dass bei einer tatsächlich durchgeführten Verbringung infolge eines Unfalls die Kosten komplett zu erstatten sind.

(Bild: gemeinfrei)

In einem Fall vor dem Amtsgericht (AG) Bremen stritten die Parteien am 28.4.2017 um restliche Verbringungskosten nach einem Verkehrsunfall. Die Haftung stand dem Grunde nach außer Streit (AZ: 19 C 509/16).

Das Gericht hält die Verbringungskosten für erstattungsfähig und führt hierzu wörtlich aus:

„Zu ersetzen ist nach §249 BGB grundsätzlich der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag. Was insofern erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte.

Danach sind vorliegend auch die restlichen Verbringungskosten zu ersetzen. Diese wurden der Klägerin in Rechnung gestellt. Auch steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass tatsächlich eine Verbringung des Pkw stattgefunden hat.“

Das Urteil in der Praxis

Die Ansicht des AG Bremen entspricht der einheitlichen Rechtsprechung, dass bei einer tatsächlich durchgeführten Verbringung die Kosten vollumfänglich zu erstatten sind.

Ob die Lackierwerkstatt im Innenverhältnis die Verbringungskosten in Rechnung gestellt hat, hält das AG Bremen sogar für unerheblich, da die interne Kalkulation nicht offengelegt werden müsse. Ausreichend sei, dass die Verbringung tatsächlich stattgefunden habe und dem Geschädigten in Rechnung gestellt wurde.

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