Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge bei fiktiver Abrechnung
Das Amtsgericht Darmstadt bejaht Verbringungskosten und UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung, wenn diese ortsüblich sind.

Das Amtsgericht (AG) Darmstadt bejaht Verbringungskosten und UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung, wenn diese ortsüblich sind, und nimmt ausführlich zur Frage einer Wertverbesserung bei Ersatz einer vorbeschädigten Stoßstange Stellung, lehnt eine solche im Ergebnis mit überzeugenden Argumenten jedoch ab.
Im konkreten Fall (10.6.2015, AZ: 308 C 52/14) begehrt die Klägerin, die den Unfallschaden an ihrem noch nicht drei Jahre alten Fahrzeug fiktiv abrechnet, Ersatz auch hinsichtlich der Verbringungskosten, Ersatzteilaufschläge und Lackierkosten der Stoßstange und wendet sich gegen einen von der Beklagten vorgenommenen Abzug für Wertverbesserung. Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg.
Nach der Überzeugung des Gerichts können die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten auch hinsichtlich der Verbringungskosten, der Ersatzteilaufschläge und der Lackierkosten als Schadenersatz geltend gemacht werden.
Die im Gutachten angesetzten Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind zu ersetzen, wenn diese bei einer Reparatur in einer regionalen Vertragswerkstatt üblicherweise anfallen. Im Großraum Bad-Homburg ist eine Berechnung dieser Kosten bei markengebundenen Betrieben üblich, weshalb der Kläger diese Positionen in voller Höhe beanspruchen kann.
Das Gericht hielt auch die im Gutachten kalkulierten Lackierkosten für Stoßfänger und Aufprallträger für gerechtfertigt.
Schließlich begründet der Ersatz einer vorgeschädigten Stoßstange durch eine neue Stoßstange keine Wertverbesserung, die in Abzug zu bringen ist. Entscheidend ist, ob der Vorteil für den Geschädigten individuell nützlich ist. Eine neue Stoßstange hat an sich keine höhere Lebensdauer als die vorhandene Stoßstange, sie erhöht auch nicht die Lebensdauer des Fahrzeugs insgesamt oder erspart Aufwendungen, die zur Instandhaltung notwendig sind. Eine Stoßstange ist auch kein Verschleißteil, das sich bei jeder Fahrt abnutzt. Aufwendungen für zukünftige Instandhaltungen erspart sich die Klägerin dadurch nicht, es ist auch nicht zu erkennen, dass sich eine Wertverbesserung anderweitig im Vermögen der Klägerin niederschlägt und das Fahrzeug durch eine neue Stoßstange im Wert steigt (vgl. AG Hamburg-Wandsbeck, Urteil v. 20.12.2007, Az: 713D C 74/07).
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