Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge sind zu ersetzen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das Amtsgericht Vechta hält Verbringungskosten und UPE-Aufschläge bei einer fiktiven Abrechnung für erstattungsfähig, wenn diese bei einer Reparatur in einer Vertragswerkstatt in der Region üblicherweise anfallen.

( gemeinfrei)

Das Amtsgericht (AG) Vechta hält die im Gutachten angesetzten Verbringungskosten und UPE-Aufschläge im Rahmen einer fiktiven Abrechnung für erstattungsfähig, wenn diese bei einer Reparatur in einer Vertragswerkstatt in der Region üblicherweise anfallen (Urteil vom 11.06.2015, AZ: 11 C 268/15).

Im vorliegenden Fall stritten sich die Parteien um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Beklagte hatte die Verbringungskosten zum Lackierer und die Ersatzteilaufschläge im Rahmen der fiktiven Abrechnung gekürzt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg.

Nach der Überzeugung des Gerichts gehören sowohl die Verbringungskosten zum Lackierer als auch die Aufschläge auf Ersatzteilpreise nach der regionalen Rechtsprechung zum ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB. Dies gilt auch für die hier vom Kläger vorgenommene fiktive Abrechnung.

Die Ersatzfähigkeit beider Positionen könne nicht allgemein, sondern nur am konkreten Einzelfall entschieden werden. Sowohl die Verbringungskosten als auch die Ersatzteilaufschläge sind in der Region branchenüblich. Da der Kläger einen Anspruch auf Reparatur in einer Vertragswerkstatt hat, braucht er sich vorliegend auch nicht auf kostengünstigere Alternativen verweisen zu lassen.

Da die streitigen Positionen von den Werkstätten in der Region üblicherweise in Rechnung gestellt werden, sind sie damit auch Gegenstand der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis.

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