Verdeckter Nachlass ist wettbewerbswidrig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Ein verdeckter Nachlass auf die vereinbarte Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers im Kaskoschadenfall ist nach einem Beschluss des OLG Rostock wettbewerbswidrig.

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Ein verdeckter Nachlass auf die vereinbarte Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers im Kaskoschadenfall ist wettbewerbswidrig. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock vom 14.8.2015 hervor (AZ: 2 W 24/15).

Zum Hintergrund: Der Schuldnerin wurde der Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vorgeworfen, die ihr in einem zuvor gegen sie ergangenen Anerkenntnisurteil des LG Rostock vom 1.10.2013 (AZ: 3 O 320/13(1)) auferlegt worden war. Bei der Schuldnerin handelt es sich um einen Autoglasbetrieb. Nach dem Anerkenntnisurteil hatte sie es zu unterlassen, Nachlässe, Rabatte, Auslagenerstattungen oder sonstige geldwerte Vorteile jeglicher Art auf Reparaturkosten zu gewähren, die nicht in der Abrechnung der Reparaturleistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer ausdrücklich als solche erkennbar sind.

Die Gläubigerin – in ihrer Eigenschaft als Kaskoversicherer – hatte unter Beweisantritt vorgetragen, dass ihr Versicherungsnehmer die Schuldnerin mit dem Austausch der Windschutzscheibe an seinem Fahrzeug beauftragt hatte. Die Schuldnerin hatte diese Leistung gegenüber der Gläubigerin abgerechnet, wobei die vom Versicherungsnehmer selbst zu tragende Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro erlassen wurde, ohne diesen Nachlass in der eingereichten Rechnung auszuweisen.

Aussage des Gerichts

Durch Nichtausweisung des vereinbarten Nachlasses in ihrer Rechnung hat die Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Das LG Rostock (Beschluss 16.6.2015, AZ: 3 O 320/13(1)) hielt ein Ordnungsgeld von 2.000 Euro für angemessen, um die Schuldnerin zur künftigen Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung anzuhalten.

Die hiergegen beim OLG Rostock eingelegte sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen. Hintergrund des Verbotes sei die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer den überhöhten Rechnungsbetrag (ohne Rabatt) gegenüber der Gläubigerin abrechnet. Das OLG Rostock hielt auch die Höhe des Ordnungsgeldes angesichts der Erfüllungsunwilligkeit der Schuldnerin und möglicher Schäden der Gläubigerin für angemessen.

Das Urteil in der Praxis

Der vorliegende Beschluss bestätigt, dass von jeglichem verdeckten Verzicht oder Nachlass auf die Selbstbeteiligung im Falle einer Glasschadenreparatur oder einer anderen Reparatur im Rahmen eines Kaskoschadens gegenüber dem Kunden dringend abzuraten ist, da dies straf- und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 12.11.2013, AZ: 4 U 31/13 – Gutscheine für Folgereparaturen in Verbindung mit einem Erlass der Selbstbeteiligung sind wettbewerbswidrig; OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, AZ: 6 U 93/12; AG Köln, Urteil vom 3.4.2013, AZ: 523 Ds 77/13).

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