Vergünstigungen entfallen im Erbschaftsteuergesetz
Überentnahmen können Steuernachzahlungen auslösen.
In einem am 10.2.2010 veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 11.11.2009 (Az. II R 63/08) entschieden, dass die Begünstigung des Betriebsvermögens nach § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auch dann nachträglich entfällt, wenn die Überentnahme zur Zahlung der durch den Erwerbsvorgang ausgelösten Erbschaft- oder Schenkungsteuer dient.
In dem Fall hatte der Vater seiner Tochter 1998 einen Anteil in Höhe von 10,5 Prozent seines Kommanditanteils an seiner Firma geschenkt. Als der Vater zwei Jahre später verstarb, setzte das Finanzamt gegen die Tochter eine Schenkungsteuer von 2.248.191 DM fest.
Prüfung durch das Finanzamt
Dabei gewährte ihr die Behörde Steuervergünstigungen gemäß § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der damals geltenden Fassung von insgesamt 7.814.815 DM (damaliger Freibetrag: 400.000 DM, Bewertungsabschlag: 7.414.815 DM). Die Schenkungsteuer in Höhe von 2.248.191 DM zahlte die Erbin sodann unmittelbar vom Geschäftskonto der Firma.
Nach Ablauf der vorgesehenen fünfjährigen Behaltensfrist gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG forderte das Finanzamt die Tochter und Klägerin auf, mitzuteilen, ob sie schädliche Verfügungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift getätigt habe. Diese teilte daraufhin dem Finanzamt mit, dass sie innerhalb der genannten Frist Überentnahmen aus dem begünstigt erworbenen Vermögen vorgenommen habe, die allerdings allein aus den fälligen Schenkungsteuerzahlungen resultieren würden.
Nach Abzug des unschädlichen Betrags von 100.000 DM ergäben sich Überentnahmen von 1.334.295,18 DM. Ohne Berücksichtigung der gezahlten Schenkungsteuer in Höhe von 2.248.191 DM werde der Tatbestand des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG aber nicht erfüllt, weshalb es sich nicht um eine schädliche Verwendung des begünstigten Vermögens handle.
Hohe Nachzahlungen werden fällig
Das Finanzamt sah in dem Verhalten jedoch einen Verstoß gegen die Vorschrift und änderte die Steuerfestsetzung 2005 dahingehend, dass es unter Berücksichtigung von Überentnahmen in Höhe von 1.335.998 DM sowie von Vorschenkungen die Schenkungsteuer auf 2.515.041 DM festsetzte. Dabei berücksichtigte es Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG in Höhe von insgesamt 7.281.097 DM (Freibetrag: 400.000 DM, Bewertungsabschlag: 6.881.097 DM).
Dagegen klagte die Erbin erfolglos. Denn nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG fallen der Freibetrag oder Freibetragsanteil nach Abs. 1 und der verminderte Wertansatz nach Abs. 2 unter bestimmten Voraussetzungen für die Vergangenheit weg – nämlich wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb der Geschäftsanteile bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs höhere Summen entnimmt. Das gilt dann, wenn die entnommenen Beträge die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100.000 DM übersteigen.
Der BFH hat in diesem Urteil ausdrücklich betont, dass die Regelung nicht auf die Gründe abstelle, die zu einer Entnahme führten. Vielmehr solle jede Entnahme grundsätzlich befreiungsschädlich sein. Danach stellt die Tatsache, dass die Erbin die festgesetzten Schenkungsteuer in Höhe von 2.248.191 DM unmittelbar vom Geschäftskonto der Firma gezahlt hat, eine innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb vorgenommene Entnahme der Klägerin dar. Diese übersteige die Summe ihrer Einlagen und der ihr zuzurechnenden Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100.000 DM.
Der Gesetzestext ist unmissverständlich
Der klare und eindeutige Wortlaut des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG lasse eine Einschränkung seines Anwendungsbereiches nicht zu – weder mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift noch unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Auslegung, stellte der BFH fest. Dies gelte auch für den Fall einer Überentnahme zur Tilgung der für den Erwerb festgesetzten Schenkungsteuer.
Das rigide Urteil dürfte somit auch Auswirkungen auf die neue Regelung nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG im Falle von Überentnahmen haben. Das Urteil ist von entscheidender Bedeutung und zeigt auf, welche Folgen es hat, wenn die fällige Erbschaftsteuer nicht aus etwa noch vorhandenem Privatvermögen, sondern aus dem Betriebsvermögen entnommen wird.
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