Verkäufer kann nicht widerrufen
Meistens will der Kunde aus dem Kaufvertrag aussteigen, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt. Das Oberlandesgericht Celle hatte den umgekehrten Fall auf dem Tisch: Da wollte der Verkäufer einen Kaufvertrag widerrufen. Doch der hat gar kein Recht dazu.
Meistens will der Kunde aus dem Kaufvertrag aussteigen, wenn vor Gericht darüber gestritten wird, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Das Oberlandesgericht Celle hatte den umgekehrten Fall auf dem Tisch: Da wollte der Verkäufer einen geschlossenen Kaufvertrag widerrufen. Doch der hat gar kein Recht dazu.
Der ursprüngliche Kaufvertrag kam nicht im Showroom des Autohauses zustande, sondern per Mail und Post. Der Verkäufer hatte dem Kunden eine E-Mail mit anhängendem Vertragsformular geschickt. Darin hieß es: „Bitte unterschreiben und an die Verkäuferadresse schicken. Nach Zahlung von 5.000 Euro ist der Vertrag rechtsgültig“. Der Käufer unterschrieb, sandte den Vertrag zurück und überwies den geforderten Betrag. Allerdings hatte er auf dem Vertrag einige Präzisierungen vorgenommen, nämlich die besprochenen Ausstattungsdetails aufgelistet und das Erstzulassungsdatum – mit einem Tippfehler – notiert.
Das ganze war also ein Fernabsatzgeschäft. Aber darauf kam es in dem Prozess nicht an. Entscheidender war, dass das Widerrufsrecht nur dem Verbraucher zusteht und nicht dem Verkäufer. Der Käufer wollte aber am Vertrag festhalten.
Der Verkäufer wiederum hatte zwischenzeitlich einen anderen Interessenten gefunden. Der hatte ihm 2.000 Euro mehr bezahlt und war mittlerweile Eigentümer des Fahrzeugs. Der verhinderte erste Käufer forderte die Differenz zwischen dem mit ihm vereinbarten und dem später erzielten Kaufpreis. Der Verkäufer verweigerte: Er war überzeugt, ein Vertrag sei nicht zustande gekommen, denn:
1. Der Käufer habe Änderungen im Kaufvertrag vorgenommen. Damit habe er das ursprüngliche Kaufangebot abgelehnt und ein neues Angebot vorgelegt, das wiederum der Verkäufer nicht annehmen wollte.
2. Ein Auto mit dem notierten Erstzulassungsdatum habe der Verkäufer nicht liefern können.
Das Landgericht folgte dieser Argumentation und entschied entsprechend. Das Oberlandesgericht sah das in der Berufung anders. Der Käufer habe nur besprochene Details wahrheitsgemäß notiert. Dies sei keine Änderung des Angebots, sondern dessen präzisierende Annahme. Das Erstzulassungsdatum sei wegen eines offensichtlichen Tippfehlers falsch, es sei jedoch eindeutig das besprochene Fahrzeug gemeint gewesen. Denn das Datum war im Vertrag an anderer Stelle richtig wiedergegeben. Das Gericht verurteilte den Verkäufer deshalb zur Zahlung der Kaufpreisdifferenz (Urteil vom 23.4.2009, Az. 11 U 238/08).
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