Verkäufer muss auf Beratungspflichten achten
Nicht jedes Betriebsproblem eines Autos ist ein Sachmangel. Geht es jedoch auf eine unsachgemäße Beratung des Verkäufers zurück, kann der Käufer dennoch wegen verletzter Hinweispflichten vom Kaufvertrag zurücktreten.

Autoverkäufer sollten ihre Kunden über die Notwendigkeit von Freibrennfahrten für die Partikelfilter in modernen Dieselfahrzeugen deutlich informieren. Laut einem Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf vom 9. Mai 2016 unterlaufen sie andernfalls ihre Hinweis- und Beratungspflichten, zumindest wenn dem Käufer auch aus dem Lesen des Handbuchs die Notwendigkeit von regelmäßigen längeren Fahrten nicht deutlich wird (AZ: 23 O 195/15).
Im verhandelten Fall hatte der Kläger bei der Beklagten ein Fahrzeug mit einem Rußpartikelfilter. Für die Regeneration dieser Rußpartikelfilter ist eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich, die bei reinem Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht werden kann. Für die Reinigung der Filter sind längere Überlandfahrten erforderlich. Über diese Besonderheit informierte die Beklagte den Kläger nicht.
Nachdem am streitgegenständlichen Fahrzeug mehrmals die Fehlermeldung „Einspritzung prüfen“ aufgetreten war (diese Fehlermeldung erscheint, wenn aufgrund eines reinen Kurzstreckenverkehrs der automatische Reinigungszyklus abgebrochen wird), erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Tatsächlich bejahte das LG Düsseldorf diesen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Allerdings ergebe sich dieser Anspruch nicht aufgrund eines Sachmangels der Kaufsache, sondern aus einer schuldhaften Verletzung einer Hinweis- und Beratungspflicht, so das Gericht.
Die Parteien hätten keine Vereinbarung über eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs getroffen, befand das Gericht. Auch eine Verwendungszweckvereinbarung liege nicht vor. Weitergehend dient das Fahrzeug nach Ansicht des LG Düsseldorf auch der üblichen Verwendung. Dieselfahrzeuge aller Hersteller sind mit eben solchen Rußpartikelfiltern ausgestattet und demnach nicht für den reinen Kurzstreckengebrauch geeignet. Dass dem durchschnittlichen Käufer die Notwendigkeit einer „Freibrennfahrt“ nicht bekannt sein dürfte, war aus Sicht des LG für die objektiv berechtigte Käufererwartung irrelevant.
Das Fahrzeug eigne sich zudem auch für den reinen Kurzstreckengebrauch, sofern der Dieselpartikelfilter bei Bedarf gereinigt wird: „Dass die Durchführung dieser Filterreinigung für den Käufer unter Umständen mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden sein mag, berührt die Eignung des Fahrzeugs für die gewöhnliche Verwendung nicht. Es handelt sich um praktische Auswirkungen des gegenwärtigen Stands der Filtertechnik, die man als unbefriedigend empfingen mag, aber nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht zu vermeiden ist.“
Trotzdem hatte der Kläger nach Ansicht des LG Düsseldorf einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Verkäufer habe sich während der Vertragsverhandlungen schuldhaft gehandelt, indem er seine Hinweis- und Beratungspflichten nicht ausreichend erfüllt habe.
„Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht jedoch über solche Umstände, die für den Entschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung er nach Treu und Glauben erwarten kann. […] Bei einem Autoverkauf übernimmt der Verkäufer eine umfassende Beratung des Käufers über die Vor- und Nachteile der verschiedenen in Betracht kommenden Pkws. Er ist als Fachmann zur Beratung bzw. Aufklärung verpflichtet, wenn Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Gläubigers bestehen, von denen dieser keine Kenntnis hat.
Zwar muss der Käufer eines Pkws mit Dieselpartikelfilter bei den Vertragsverhandlungen nicht gesondert über die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten und deren spezifischen Anforderungen aufgeklärt werden, wenn sich die notwendige Information mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bedienungshandbuch ergibt. Enthält das Bedienungshandbuch – wie vorliegend- jedoch keinen Hinweis auf die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten, ist eine Hinweis- und Beratungspflicht zu bejahen.“
(ID:44651428)