Verkauf des Unfallwagens während der Reparatur ist rechtens
Ein Geschädigter hat Anspruch auf Ersatz der zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten, selbst wenn er während der Reparatur das Fahrzeug für die Anschaffung eines anderen in Zahlung gibt.
Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) und Wiederbeschaffungswert, kann sich der Geschädigte entscheiden, wie er vorgehen will. Er kann das Fahrzeug reparieren lassen oder sich eine neues Fahrzeug anschaffen und das alte verkaufen. Zu diesem Ergebnis kommen die Richter am Landgericht Detmold (LG) in einem Urteil vom 16. Januar 2009, das durch einen Beschluss des OLG Hamm am 20. April bestätigt worden ist.
Anders als bei den so genannten 130%-Fällen schreibt die Rechtsprechung nicht vor, dass der Geschädigte im Reparaturfall das Fahrzeug für eine bestimmte Dauer weiternutzen muss, um seinen vollen Anspruch zu behalten (vgl. BGH, Urteil vom 5.12.2006, Az: VI ZR 77/06). Fest steht also, so das LG Detmold, dass der Geschädigte das Fahrzeug direkt nach der Reparatur verkaufen darf (Az: 12 O 248/07).
Das LG Detmold geht in seinem Urteil sogar noch einen Schritt weiter auf den Geschädigten zu: Dieser muss mit dem Verkauf nicht einmal das Ende der Reparatur abwarten. Obwohl es ihm erkennbar überhaupt nicht darauf ankommt, das Fahrzeug weiter zu nutzen, bekommt er die vollen Reparaturkosten erstattet, wenn er noch während der Reparatur sein Auto bei dem Reparaturbetrieb für ein neues Fahrzeug in Zahlung gibt. Das LG Detmold legt insbesondere auf die Feststellung wert, dass der Geschädigte dadurch nicht bereichert wird. Denn die Reparaturkosten erhält ja ohnehin das Autohaus. Es sei also kein Unterschied gegenüber einer Situation zu erkennen, wo vor dem Verkauf noch das Ende der Reparatur abgewartet wird. Einen Nachteil bedeutet dieses Vorgehen aber in vielen Fällen für den regulierungspflichtigen Versicherer.
Für die Praxis bedeutet dies, dass der Geschädigte in Konstellationen wie der vorliegenden genau prüfen sollte, ob ein sofortiger Verkauf ihm mehr nutzt oder eine vorherige Reparatur.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
Dem Unfallgeschädigten stehen für die Berechnung eines Kfz-Schadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines „gleichwertigen“ Ersatzfahrzeugs. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt daraus jedoch nicht, dass der Kläger nicht Ersatz der Reparaturkosten verlangen kann, weil er das Fahrzeug nach der Reparatur nicht weiter benutzt und deshalb kein Integritätsinteresse zum Ausdruck gebracht habe. Darauf kommt es bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht an.
Vielmehr kann der Geschädigte, der das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Das Vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sog. 30 % Grenze, vgl. BGH, Urteil 05.12.2006, VI ZR 77/06). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger als Fahrzeugschaden auch nicht nur den Netto-Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) in Höhe von 20.882,35 € geltend machen. Das könnte nur dann richtig sein, wenn der Kläger anstelle der Reparatur eine Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnen würde.
Vorliegend hat der Kläger jedoch das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und kann deshalb Ersatz der hierdurch konkret entstandenen Reparaturkosten verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nach dem Gutachten des Gutachters … nicht übersteigen. Hat sich der Geschädigte für eine Reparatur entschieden und diese tatsächlich durchführen lassen, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob und wann er danach ein anderes Fahrzeug erwirbt. Ein solcher Vorgang stellt sich aus rechtlicher Sicht nicht als „Ersatzbeschaffung“ anstelle einer Reparatur dar, die ja im Streitfall bereits tatsächlich erfolgt war (vgl. BGH a.a.O).
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