Verkauf im Kundenauftrag: Stellplatzmiete unzulässig
Ein Autohändler darf für den Verkauf von Fahrzeugen im Kundenauftrag keine Stellplatzmiete verlangen. Alle Ansprüche sind durch die vereinbarte Provision abdeckt.
Wer sein Auto gegen Provision von einem Händler verkaufen lässt, muss für den Stellplatz keine Miete zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (AZ: III ZR 78/10). Der Aufwand für die Ausstellung des Fahrzeugs ist demnach von der Provision bereits gedeckt.
Geklagt hatte ein Autobesitzer, der einen Händler mit dem Verkauf seines Wagens beauftragt hat. Als das Fahrzeug nach 49 Wochen noch auf dem Hof stand, wollte der Besitzer es zurück haben. Der Händler jedoch verlangte für den Stellplatz eine Mietpauschale von 40 Euro pro Woche. Zu Unrecht, wie die Richter urteilten. Die Kosten, die dem Händler für die Bewerbung und Unterbringung des Kommissions-Fahrzeugs entstünden, fielen im Vergleich zum Gesamtumfang der Kosten seiner Werbemaßnahmen und Stellplätze nicht ins Gewicht.
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