BFH zur Spekulationssteuer Verkauf von Luxusgut-Wohnmobil ist steuerfrei möglich

Von Andreas Grimm 2 min Lesedauer

Wer Luxusgüter schnell wieder – und mit echtem oder bilanziellem Gewinn – verkauft, unterliegt grundsätzlich der Spekulationssteuer. Dass es auch dabei Feinheiten gibt, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

(Bild:  gemeinfrei)
(Bild: gemeinfrei)

Die Finanzämter müssen künftig genauer hinsehen und die Umstände einer Veräußerung einbeziehen, wenn sie den Verkauf eines Luxusgutes mit einer Spekulationssteuer belegen wollen. Mit Urteil vom 27. Januar 2026 entschieden die Richter, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist (Az.: IX R 4/25).

Im verhandelten Fall hatte ein Ehepaar ein Wohnmobil für rund 323.000 Euro gekauft und dann tageweise an eine GmbH vermietet, die aber im Besitz der Eheleute war. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt (FA) den sonstigen Einkünften zu (gemäß § 22 Nr. 3 EstG). Steuer- und vermögensrechtlich führte in der Folge die Abschreibung des Wohnmobils zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können.

Dann der Knackpunkt: Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Eheleute das Wohnmobil im Juni 2020 wieder, für rund 315.000 Euro – also mit 8.000 Euro Verlust. Trotzdem ermittelte das zuständige Finanzamt einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft von 14.000 Euro. Die Beamten hatten die übliche steuerliche Wertabschreibung für die Abnutzung als Gewinn gewertet.

Das zuständige untere Finanzgericht gab den Klägern zunächst recht. Es vertrat die Ansicht, das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, das vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei. Dagegen ging das Finanzamt in Revision – und unterlag vor dem Bundesfinanzhof.

Alltagsware oder Spekulationsobjekt

Der BFH bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzgerichts. Gegenstände des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG seien Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen, so der BFH.  Eine tägliche Nutzung des Wirtschaftsguts sei dabei nicht erforderlich, stellten die Richter mit Verweis auf ein früheres Urteil klar (Urteil vom 29.10.2019 - IX R 10/18).

Das bedeutet, dass Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind („Luxusgut“), als Gegenstände des täglichen Gebrauchs gelten können. Im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers fänden sich zudem keine gewichtigen Anhaltspunkte, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetze, heißt es in einer erläuternden Pressemitteilung des BFH vom 24. Februar. Für den BFH war es unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt hatten.

Allerdings ist das Urteil kein Freibrief für die Umgehung der Spekulationssteuer. Denn um als „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ zu gelten, müssen dennoch eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Goldmünzen, Aktien oder Vermiet-Immobilien fallen damit nicht unter die Definition, da klassische Gebrauchsgegenstände der Definition nach im Laufe der Zeit an Wert verlieren oder zumindest kein Wertsteigerungspotenzial haben.

Eine Spekulationssteuer fällt an (§22 ESG), wenn private Veräußerungsgeschäfte innerhalb bestimmter Fristen für Gewinne sorgen. Für Immobilien gilt als Frist zehn Jahre, für „andere Wirtschaftsgüter“ ein Jahr. Von der Spekulationssteuer ausgenommen sind eben laut Gesetz „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“.

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