Vermeintlich unnötige Reparaturen sind zu erstatten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Werden in der Kfz-Reparatur unnötige Arbeiten ausgeführt, fallen die Mehraufwendungen in den Risikobereich des Schädigers. Der Geschädigte hat in der Regel keine Möglichkeit, gegensteuernd einzugreifen.

(Bild: Wenz / »kfz-betrieb«)

Ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Neuss vom 9. August 2016 macht deutlich, dass die Erforderlichkeit von Reparaturkosten in erster Linie aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen ist. Entsprechend ist – unter Berücksichtigung schadenersatzrechtlicher Grundsätze – nicht erheblich, ob die Reparaturmaßnahmen aus technischer Sicht zur Behebung des Unfallschadens tatsächlich notwendig waren. Das gilt insbesondere, wenn der Reparaturgegenstand gar nicht mehr in der Einwirkungssphäre des Geschädigten ist (AZ: 77 C 1425/16).

Im verhandelten Fall stritten die Parteien um restliche Reparaturkosten in Höhe von 372,13 Euro aufgrund eines Verkehrsunfalls. Der Kläger hatte sein Fahrzeug nach dem Unfall zur Reparatur ins Autohaus gebracht, wofür Reparaturkosten in Höhe von 4.289,85 Euro brutto berechnet wurden.

Die Beklagte verweigerte allerdings einen Teil der Zahlung mit der Behauptung, dass einige der durchgeführten Reparaturmaßnahmen – Austausch der Brustleiste vorne und hinten außen links, Fensterschachtabdeckung außen links, Dichtung Tür vorne links – aus technischer Sicht zur Behebung des Unfallschadens nicht notwendig gewesen wären.

Per Klage forderte der Unfallgeschädigte letztlich die vollständige Zahlung ein und erhielt vor dem Amtsgericht Neuss auch Recht. Das Gericht führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Frage der Notwendigkeit der vom Beklagten gerügten Reparaturmaßnahmen im vorliegenden Fall dahinstehen könne und schließt sich im Übrigen einer Urteilsbegründung des AG Düsseldorf (Urteil vom 21.11.2014, AZ: 37 C 11789/11) an.

Schädiger hat Werkstatt- und Prognoserisiko

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Erforderlich sind in diesem Sinne nur Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dem Geschädigten sind in diesem Rahmen allerdings auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne seine Schuld durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft.

Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB des Geschädigten. Die Reparatur liegt in der Verantwortungssphäre des Schädigers. Die Ausübung der Ersetzungsbefugnis durch den Geschädigten kann nicht zu einer anderen Risikoverteilung führen. Hierbei sind auch die begrenzten Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten in den Blick zu nehmen: Sobald der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug der Reparaturwerkstatt zwecks Reparatur übergeben hat, verliert er den Einfluss darauf, ob und inwieweit dort unnötige oder überteuerte Maßnahmen vorgenommen werden. Dies darf sich nicht zulasten des Geschädigten auswirken.

Zu solchen in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören auch Kosten für etwaige unnötige Zusatzarbeiten, welche die Werkstatt eventuell durchführt. Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, sodass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zurechenbar sind. Dem Schädiger entsteht hierdurch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche gegen die Werkstatt verlangen kann.

Abtretung von Ansprüchen möglich

Daher waren die Beklagten vorliegend nur zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung eines etwaigen Schadenersatzanspruchs des Klägers gegen das Autohaus wegen der Vornahme unnötiger Reparaturarbeiten am Unfallfahrzeug zu verurteilen. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind von Amts wegen zu beachten. Hierzu bedarf es weder der Abgabe einer Gestaltungserklärung noch der Geltendmachung einer Einwendung seitens des Schädigers.

Nach diesen Grundsätzen waren sämtliche Reparaturkosten zu ersetzen, auch soweit diese – wie von der Beklagten behauptet – aus technischer Sicht nicht notwendig zur Schadenbeseitigung waren.

Ein Auswahlverschulden des Klägers ist vorliegend nicht ersichtlich. Nach Übergabe des Fahrzeugs an die Reparaturwerkstatt war es aus der Einwirkungssphäre des Klägers entlassen. Für den Kläger – als technischem Laien – war nicht erkennbar, dass die Werkstatt technisch nicht notwendige Arbeiten durchführen könnte.

Vorliegend ging es um vermeintlich unnötige Mehraufwendungen in Höhe von 9 Prozent der Gesamtreparaturkosten, die sämtlich noch in einem gewissen Zusammenhang mit den Unfallschäden standen. Daher stellen diese nach der Ansicht des AG Neuss keine übersetzten Mehrkosten da, sondern waren vom Beklagten vollumfänglich zu ersetzen.

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