Verpflichtung zum Rückkauf nicht bilanzieren
Das Finanzministerium hat ein Urteil des Bundesfinanzhofes als Einzelfall gewertet. In diesem Fall konnte ein Kfz-Händler die Rückkaufverpflichtung aus einem Leasingvertrages als Verbindlichkeit ausweisen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat entschieden, dass das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) über die steuerliche Bilanzierung der Rückkaufsverpflichtung beim Kfz-Leasing nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden ist.
Das BFH-Urteil vom 11.10.2007 sah vor, dass die von einem Kfz-Händler mit Abschluss des Leasingvertrages übernommene Rückkaufsverpflichtung zu einem verbindlich festgesetzten Preis als Verbindlichkeit auszuweisen ist (IV R 52/04). Die Folge: Ein Kfz-Händler kann einen noch näher zu bestimmenden Teilbetrag als Verbindlichkeit in der Bilanz passivieren. Dazu muss bereits im Vorfeld feststehen, dass der verbindlich festgesetzte Rückkaufpreis über dem tatsächlich zu erzielenden Wiederverkaufspreis liegt.
Fazit des Zentralverbandes
Der ZDK kommt in seiner Beurteilung des BMF-Erlasses zu folgendem Fazit: Betroffene Autohäuser können das für sie vorteilhafte BFH-Urteil zunächst nicht anwenden. Entsprechend erkennt die Finanzverwaltung keine Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz an, für die bereits beim Abschluss des Leasinggeschäftes Rückkaufverluste feststehen.
Die vom BMF gemachten Ausführungen seien ein typisches Beispiel dafür, wie die Finanzverwaltung für sie unbequeme Urteile nicht zur Anwendung kommen lässt, so der ZDK. Möglicherweise spiele hier auch eine Rolle, dass die Rückkaufswerte der Leasingrückläufer derzeit extrem unter Druck stehen und seitens des BMF ein erheblicher Steuerausfall befürchtet wird.
Ein Kfz-Betrieb muss die Rückkaufsverpflichtungen aus Leasingrückläufern als Verbindlichkeit in der Handelsbilanz anführen. Möchte er dies auch in der Steuerbilanz machen, so bleibt keine andere Wahl, als mit dem Hinweis auf das BFH-Urteil vom 11.10.2007 Einspruch einzulegen. Nach der zu erwartenden Abweisung des Einspruches sei dann der Klageweg zu beschreiten, so der ZDK.
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