Verrechnungssätze aus Gutachten auch bei Reparatur in eigener Werkstatt
Der Geschädigte kann seiner fiktiven Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze zugrunde legen, die im Gutachten aufgeführt sind, auch wenn er die Reparatur in der eigenen Werkstatt durchführt.
Der Geschädigte kann seiner fiktiven Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze zugrunde legen, die im Gutachten aufgeführt sind, auch wenn er die Reparatur in der eigenen Werkstatt durchführt. Dieser Ansicht ist das Amtsgericht (AG) Freiburg (Urteil vom 01.10.2009, AZ: 11 C 1624/09).
Das Gericht begründete dies so: Es liege in der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, ob oder wie er sein Fahrzeug reparieren lasse. Seine Vermögenseinbuße richte sich in jedem Fall nach den üblichen Reparaturkosten, so wie sie in dem der Schadensregulierung zugrunde gelegten Gutachten berechnet wurden. Das AG Freiburg verwies in Bezug auf die Höhe der Stundenverrechnungssätze auf das Porsche-Urteil des BGH (Urteil vom 29.04.2003, AZ: VI ZR 398/02).
Auszug aus der Urteilsbegründung:
Es liegt in der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, ob und wie er sein Fahrzeug repariert oder reparieren lässt. Seine Vermögenseinbuße richtet sich nach den üblichen Reparaturkosten, wie sie in dem Sachverständigengutachten berechnet wurden.
Der BGH hat in dem Urteil vom 29.4.2003 – VI ZR 398/02 – ausdrücklich klargestellt, dass der Geschädigte sich nicht auf durchschnittliche Kostenerhebungen bezüglich der Arbeitslöhne in Reparaturwerkstätten verweisen lassen muss. Er hat deswegen die Sätze des Porsche-Zentrums zugesprochen und die Vorinstanzen korrigiert.
Genau so wenig muss der Geschädigte sich die Sätze von Reparaturwerkstätten anrechnen lassen, die er selber nicht als Reparaturstelle ausgewählt hat. Er ist als Geschädigter in der Wahl der Reparaturstelle und Art frei, solange er sich vermögensmäßig nicht besser stellt als vor dem Unfall.
Wenn, wie hier vorliegend, eine eigene Werkstatt vorhanden ist, kann zu den Sätzen des Gutachtens repariert werden, da der Schädiger auf eine solche eigene Reparatur nicht bestehen kann bzw. ihm dadurch entstandene Einsparungen nicht zugutekommen.
Dass die vom Sachverständigen verwandten Stundensätze unüblich hoch waren, hat die Beklagtenseite nicht dargelegt.
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