Verschwiegene Tageszulassung ist Sachmangel
Der Verkäufer eines Neuwagens ist grundsätzlich dazu verpflichtet, seinen Kunden darüber zu informieren, dass es sich bei dem Auto um eine Tageszulassung handelt. Andernfalls entsteht ein Sachmangel nach § 434 BGB.
Der Verkäufer eines Neuwagens ist grundsätzlich dazu verpflichtet, seinen Kunden darüber zu informieren, dass es sich bei dem Auto um eine Tageszulassung handelt. So hat das Landgericht (LG) Bonn in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 13.11.2009, AZ: 2 O 225/09) entschieden.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer hatte bei einem Händler einen Kaufvertrag für einen Neuwagen unterschrieben. Das Fahrzeug wurde drei Monate später vom Hersteller an den Händler ausgeliefert. Der Händler lieferte das bestellte Auto allerdings nicht direkt an den Kunden aus, sondern teilte ihm mit, dass das Auto zunächst als Tageszulassung aufs eigene Haus zugelassen werde. Der Kunde jedoch verlangte die direkte Auslieferung des Autos ohne Tageszulassung, wozu der Händler nicht bereit war. Daraufhin klagte der Kunde vor dem Landgericht Bonn. Das Gericht gab dem Kunden Recht.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
Die Bonner Richter sahen im Verhalten des Autohändlers „eine erhebliche Abweichung von den vertraglichen Abreden“. Zwar ändere die Eigenschaft als Tageszulassung nichts an der Tatsache, dass es sich bei dem verkauften Auto noch immer um ein Neufahrzeug handele. Allerdings erhalte der Kunde in der Regel einen erheblichen Preisnachlass, wenn er eine Tageszulassung erwerbe. Dadurch werde der mit einer Tageszulassung verbundene Nachteil kompensiert, das Auto bei einem etwaigen Weiterverkauf nicht aus „erster Hand“ anbieten zu können. Einen Preisnachlass hatte der Kunde allerdings nicht erhalten. Ebensowenig konnte der klagende Kunde „aus anderen konkreten Umständen“ erkennen, dass es sich bei dem erworbenen Neuwagen um eine Tasgeszulassung handelte. Deshalb sahen die Richter einen Sachmangel im Sinne des § 434 1 BGB gegeben und bestätigten den Anspruch des Klägers auf Lieferung eines Fahrzeuges ohne Tageszulassung.
„Ein Fahrzeug mit Tageszulassung entspricht im zu entscheidenden Fall nicht den vertraglichen Abreden. Das von der Beklagten bereitgestellte Fahrzeug hat einen Sachmangel im Sinne des § 434 1 BGB. Demnach ist die Beklagte zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages verpflichtet, eine mangelfreie Sache zu liefern. Deshalb hat der Kläger einen Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung eines Fahrzeuges ohne den Mangel der Tageszulassung“, so das Gericht.
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