Versehen ist keine arglistige Täuschung
Ein Autohändler/Verkäufer, der den Unfallschaden eines zum Verkauf stehenden Gebrauchtwagens versehentlich nicht ins „EVA-System“ einträgt, haftet nicht für arglistige Täuschung.

Ein Autohändler oder Verkäufer, der den Unfallschaden eines zum Verkauf stehenden Gebrauchtwagens versehentlich nicht ins System „Elektronischer Verkaufs Assistent“ (EVA) einträgt, haftet nicht für arglistige Täuschung. So hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in einem aktuellen Urteil (14.8.2014, AZ: 10 O 3910/14) entscheiden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde (Kläger) bei einem Autohändler (Beklagter) Anfang Juni 2010 einen gebrauchten VW Passat Variant gekauft. Im Kaufvertrag war angegeben, dass das Fahrzeug keinerlei Unfallschäden aufwies und dem Verkäufer keine Vorschäden bekannt waren. Tatsächlich aber hatte das Auto Anfang November 2007 einen Unfall, bei dem ein erheblicher Heckschaden entstand. Reparaturkosten: rund 1.700 Euro.
Beim Vorerwerb durch den beklagten Autohändler war dieser Unfallschaden im Rückgabeprotokoll noch vermerkt. Allerdings vergaß ein Verkäufer des Autohauses den Vorschaden in das System „Elektronischer Verkaufs Assistent“ (EVA) zu übernehmen. Beim anschließenden Verkauf des Fahrzeuges im Juni 2010 stützte sich der Verkäufer allein auf die Angaben im EVA-System und gab deshalb gegenüber dem Käufer an, dass das Fahrzeug „unfallfrei“ sei. Dass das Auto tatsächlich aber einen erheblichen Unfallschaden aufwies, war dem Verkäufer nicht bewusst.
Wegen des vorliegenden Vorschadens begehrte der Käufer des gebrauchten VW Passat vor dem LG Nürnberg-Fürth die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das Gericht aber wies die Klage ab. Auch etwaige Sachmangelansprüche des Klägers waren inzwischen verjährt.
Zu den Urteilsgründen
Das LG Nürnberg-Fürth führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass auf Seiten des beklagten Autohauses die für eine Rückabwicklung notwendige „Arglist“ nicht vorgelegen habe. Der Verkäufer habe von der Tatsache des Vorschadens objektiv nichts gewusst.
Zwar müsse sich eine juristische Person (Autohändler) das Wissen all ihrer vertretungsberechtigten Organwalter (Verkäufer) zurechnen lassen, auch wenn das „wissende“ Organmitglied an den betreffenden Rechtsgeschäft nicht selbst mitgewirkt oder nichts davon gewusst hatte. Somit käme grundsätzlich eine Wissenszurechnung in Betracht. Diese Zurechnung dürfe allerdings nicht dazu führen, dass der Vertragspartner eines Unternehmens besser dastehe als derjenige einer natürlichen Person.
Der vorliegende Fall sei nicht anders zu beurteilen, als wenn der mit dem Verkauf betraute Mitarbeiter unmittelbar Kenntnis von dem Vorschaden des streitgegenständlichen Fahrzeugs gehabt hätte, jedoch aus Unachtsamkeit im Kaufvertrag nicht angekreuzt hätte, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handeln würde.
Bei der versehentlichen Nichteintragung der Unfalltatsache in das EVA-System habe es sich nicht um ein betrieblich-organisatorisches, sondern lediglich individuelles Versäumnis eines Mitarbeiters gehandelt. Deshalb sei bereits der Zurechnungstatbestand nicht erfüllt.
Das Gericht ging auch nicht von einem Organisationsverschulden auf Seiten des beklagten Autohauses aus. Der Betrieb habe dafür Sorge getragen, das erworbene „Einkaufswissen“ in geeigneter Weise zu erfassen und verfügbar zu halten.
Sachmangelansprüche musste das LG Nürnberg-Fürth nicht überprüfen, da diese längst verjährt waren. Die Klage stützte sich einzig und allein auf arglistiges Handeln. Mangels Arglist wies das Gericht die Klage deshalb vollumfänglich ab.
Das Urteil in der Praxis
Die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth überrascht auf den ersten Blick – liegt doch zweifelsohne ein Versäumnis des Autohauses bezüglich der nicht ordnungsgemäßen Einpflegung der Daten vor.
Das Ergebnis ist allerdings letztendlich konsequent. Sind Sachmangelansprüche verjährt, so kann sich der Käufer nur noch auf Arglist stützen. Im konkreten Fall kam das Gericht zu Recht zu dem Schluss, dass Arglist seitens des Verkäufers gerade nicht vorlag.
Der Fall kann nicht anders behandelt werden als derjenige, in welchem ein Mitarbeiter versehentlich die Unfallfreiheit einträgt. Da Arglist Vorsatz voraussetzt, reicht ein fahrlässiges Verhalten für einen auf Arglist begründeten Schadenersatz eben nicht aus.
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