Versicherer darf „Taxirabatt“ nicht anrechnen
Der sogenannte „Taxirabatt“ berechtigt eine eintrittspflichtige Kfz-Versicherung nicht zur einseitigen Kürzung von Reparaturkosten.

Der sogenannte „Taxirabatt“ berechtigt eine eintrittspflichtige Kfz-Versicherung nicht zur einseitigen Kürzung von Reparaturkosten. So hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 28.1.2015, AZ: 58 C 3970/14) entschieden. Nach Auffassung des Gerichts nämlich widerspricht die Anrechnung des „Taxirabattes“ dem Sinn und Zweck des Schadenersatzrechts und führe zu einer „unbilligen Entlastung des Schädigers“.
Im vorliegenden Fall begehrte eine Taxi-Unternehmerin (Klägerin) unter Verweis auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte) die Nettoreparaturkosten für eines ihrer bei einem Unfall beschädigten Auto. In diesem Betrag waren UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und Kosten für eine Ofentrocknung enthalten.
Das beschädigte Taxi war zum Unfallzeitpunkt weniger als ein Jahr alt. Dennoch kürzte die Versicherung die Reparaturkosten wegen vermeintlich zu hoher Stundenverrechnungssätze um 10 Prozent. Ihr Argument: Ein Rabatt in dieser Höhe sei für ein Taxi-Unternehmen in einer Markenwerkstatt üblich. Gegen diese einseitige Kürzung der Reparaturkosten klagte die Taxi-Unternehmerin beim Amtsgericht Düsseldorf. Ihre Klage hatte vollumfänglich Erfolg.
Zu den Urteilsgründen
Das AG Düsseldorf führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Klägerin aufgrund des Alters des beschädigten Fahrzeugs von unter einem Jahr berechtigt sei, die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt vornehmen zu lassen. Deshalb seien die von Klägerseite geforderten Stundenverrechnungssätze von der beklagten Versicherung in voller Höhe zu erstatten.
Die Kosten für die Ofentrocknung wurden ebenfalls zugesprochen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige führte schlüssig aus, dass bei einer fachgerechten Instandsetzung Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen zur Vorbereitung der Ofentrocknung in Höhe von 44 Euro anfallen würden. Dem schloss sich das Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich an.
Auch die Verbringungskosten waren nach Ansicht des Gerichts im Rahmen der fiktiven Schadenabrechnung zu erstatten. Schließlich sie die Klägerin dazu berechtigt, das Fahrzeug in einer etwas weiter entfernten Markenwerkstatt instand setzen zu lassen – bei der unstreitig Verbringungskosten anfallen würden.
Die UPE-Aufschläge hielt das Gericht ebenfalls für erstattungsfähig, da bei der Reparatur in einer Markenwerkstatt in der Region typischerweise UPE-Aufschläge anfallen. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens erhoben vier von sechs Fachwerkstätten UPE-Aufschläge in der entsprechenden Region.
Schließlich sah es das Gericht als unstreitig an, dass die Klägerin als Taxiunternehmerin zehn Prozent Rabatt auf die Ersatzteilkosten bei der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt erhält. Dieser Vorteil beruhe auf der individuellen Stellung der Klägerin als Taxi-Unternehmerin. Der Rabatt werde unter Gesichtspunkten der Kundenbindung gewährt und sei ein Vorteil, den Taxi-Unternehmen auf dem Markt durchgesetzt hätten. „Da es sich dabei aber um die individuelle Erzielung eines potenziellen wirtschaftlichen Vorteils handelt, ist dieser aus schadenersatzrechtlichen Gründen nicht zugunsten der beklagten Versicherung zu berücksichtigen“, so das Gericht.
Praxis
Nach der vom AG Düsseldorf vertretenen – nicht unumstrittenen – Auffassung widerspricht die Anrechnung des sogenannten „Taxirabattes“ dem Sinn und Zweck des Schadenersatzrechts und führe zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers. Der Preisnachlass in Höhe von 10 % erfolge ersichtlich zum Zwecke der Kundenbindung und könne aus schadenersatzrechtlichen Gründen nicht zugunsten der beklagten Versicherung gewertet werden. Eine andere Rechtsauffassung vertreten hingegen das Landgericht (LG) Dortmund (vgl. Urteil vom 4.5.2011, AZ: 21 O 302/10) und das Landgericht (LG) Frankfurt (vgl. Urteil vom 22.6.2006; AZ: 2-18 O 328/04).
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