Versicherer steht in der Beweispflicht
Versicherungen, die einen Geschädigten im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten in einer freien Werkstatt verweisen wollen, müssen diese als „brauchbare Alternative“ aufzeigen.
Das „VW-Urteil“ des BGH vom 20.10.2009 (AZ: VI ZR 53/09) hat dazu geführt, dass Versicherungen im Falle einer fiktiven Abrechnung immer häufiger versuchen, die Ansprüche des Geschädigten zu kürzen. Das Urteil erlaubt solche Kürzungen unstreitig. Allerdings müssen die Versicherer dabei einige wichtige Grundsätze beachten. So auch in jenem Fall, den das Landgericht Detmold (Urteil vom 16.12.2009, AZ: 10 S 87/09) zu entscheiden hatte.
Das beschädigte Fahrzeug war erst drei Jahre alt. Schon deshalb war hier der Verweis auf die Sätze und Bedingungen einer freien Werkstatt nicht zulässig. Laut BGH-Grundsatzurteil nämlich ist ein solcher Verweis bei Autos, die unter drei Jahre alt sind und nachweisbar regelmäßig in einer Markenwerkstatt repariert und gewartet wurden („scheckheftgepflegt“), dem Geschädigten auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht „nicht zumutbar“.
Noch wichtiger aber ist, dass das Landgericht Detmold in seinem Urteilsspruch durchblicken ließ, dass es auch dann gegen die Versicherung entschieden hätte, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre gewesen wäre. Dies geht aus dem lapidaren Satz hervor, die Gegenseite habe „keine brauchbare Alternative aufgezeigt“. Hintergrund ist wiederum das VW-Urteil, wonach für die Gleichwertigkeit einer Reparatur in einer freien Werkstatt die Schädigerseite darlegungs- und beweispflichtig ist.
Auszug aus der Urteilsbegründung
„Auch auf der Basis einer fiktiven Schadensabrechnung ist von den in dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen S. vom 5.12.2007 ermittelten Reparaturkosten von 2.340,30 € auszugehen. Der Geschädigte darf seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH-Urteil vom 29.4.2003 NJW 2003,2086 ff).
Will die gegnerische Haftpflichtversicherung den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 II BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, so muss der Versicherer darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichzusetzen ist.“
Im konkreten Fall habe der beklagte Versicherer jedoch „keine brauchbare Alternative“ aufgezeigt. Deshalb folgte das Gericht den Argumenten des Klägers und sprach dem Geschädigten vollen Schadenersatz zu. Zudem könne der Kläger aus den gleichen Grundsätzen in seiner Schadensberechnung UPE-Aufschläge und Verbringungskosten geltend machen.
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