Versicherung muss Angebotszugang sicherstellen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Unterbreitet eine regulierungspflichtige Versicherung ein Restwertangebot, muss sie sicherstellen, dass es der Unfallgeschädigte auch erhält. Die Übermittlung an den Anwalt des Geschädigten allein reicht nicht.

Das Amtsgericht Hamburg St-Georg hat mit Urteil vom 11. August festgestellt, dass der Zugang eines Restwertgebotes an den Geschädigten durch den Schädiger bzw. dessen Versicherung nachgewiesen werden muss. Die Übermittlung des Angebots an einen Anwalt des Geschädigten allein reicht nicht aus, insbesondere nicht, wenn sich der Rechtsbeistand als nicht empfangsberechtigt erklärt. Denn, so das Gericht, der Anwalt könne die Empfangsvollmacht für Restwertgebote ausdrücklich ablehnen (AZ: 910 C 140/11).

Im vorliegenden Fall lag bei einem Wiederbeschaffungswert von 5.400 Euro und Reparaturkosten von 6.495,15 Euro laut Gutachten ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Den Restwert hatte der Gutachter mit 1.200 Euro, soweit ersichtlich ordnungsgemäß, d.h. mittels dreier Gebote vom regionalen allgemeinen Markt ermittelt.

Das Forderungsschreiben des Anwalts vom 3.6.2010 enthält unter anderem den Hinweis, dass eine Empfangsvollmacht für etwaige Restwertgebote nicht bestehe und der Geschädigte gegebenenfalls unmittelbar unterrichtet werden solle. Mit Schreiben vom 10.6.2010 schickte die regulierungspflichtige Versicherung dennoch ein Restwertgebot über 2.751 Euro an den Anwalt der Geschädigten und regulierte den Schaden schließlich auf dieser Grundlage. Am 24.08.2011 veräußerte die Geschädigte ihr Fahrzeug für 1.200 Euro. Sie behauptet, sie habe das Restwertgebot der Versicherung vom 10.6.2011 nicht persönlich erhalten und ihr Anwalt sei für ein solches Restwertgebot nicht empfangsbevollmächtigt gewesen.

Das Amtsgericht St. Georg gibt der Geschädigten Recht, indem es die Taktik des Anwalts, sich für Restwertgebote als nicht empfangsbevollmächtigt zu erklären, gutheißt, und im Übrigen auf Grundlage von Beweislastregeln entscheidet. In der Praxis ist ein solches Vorgehen dennoch nicht unriskant, da ein anderes Gericht die Sache durchaus anders sehen könnte. Bei einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Restwertes im Gutachten lautet der Praxistipp für den Geschädigten daher, den Wagen noch vor einem möglichen höheren Restwertgebot, also möglichst umgehend, zum im Gutachten genannten Restwert zu verkaufen.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 7, StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG, einen Anspruch auf weiteren Schadenersatz in Höhe von 1.551 Euro.

Die Klägerin war berechtigt, ihr Fahrzeug zu einem Preis von 1.200 Euro zu veräußern, so dass dieser Wert auch in die Schadensabrechnung einzustellen ist. Sie muss sich nicht auf das der Beklagten vorliegende Restwertangebot über 2.750 Euro verweisen lassen.

Es obliegt der Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin das von der Beklagten vorgelegte Restwertangebot hätte annehmen können. Dafür hätte die Klägerin Kenntnis von dem höheren Angebot haben müssen. Der Beklagten ist es nicht gelungen zu beweisen, dass eine solche Kenntnis bestand.

Die Beklagte hat das Angebot mit Schreiben vom 10.06.2010 an die Klägervertreter übermittelt. Dies war jedoch für einen Zugang bei der Klägerin nicht ausreichend. Die Klägervertreter hatten mit Schreiben vom 28.05.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für Restwertangebote keine Empfangsvollmacht bestand. Die Beklagte hatte also Kenntnis davon, dass sie ein etwaiges Angebot der Klägerin direkt hätte übermitteln müssen. Wenn sie dies nicht tut, sondern in Kenntnis der fehlenden Empfangsvollmacht das Angebot an die Klägervertreter übersendet, so hat sie die sich daraus ergebenden Folgen selbst zu tragen.

Die Beklagte hat nicht beweisen können, dass die Klägervertreter das Restwertangebot an die Klägerin weitergeleitet haben. Die Klägerin hat bei ihrer Parteivernehmung eine Kenntnis nicht bestätigen können. Auch aus der später eingereichten Korrespondenz mit ihren Bevollmächtigten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Übersendung des Schreibens. Dies mag aus Sicht der Beklagten ungewöhnlich und zweifelhaft sein. Es steht jedoch in Übereinstimmung mit dem Hinweis vom 28.05.2011 bzgl. der fehlenden Empfangsvollmacht. Der Beweis des Zugangs ist der Beklagten mithin nicht gelungen.

Eine fehlende Weiterleitung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwischen der Klägerin und den Prozessbevollmächtigten war vereinbart, dass eine Empfangsvollmacht für Restwertangebote eben nicht besteht. Mehr als dies der Beklagten von vornherein ausdrücklich mitzuteilen, damit sie sich entsprechend verhalten kann, war nicht geboten. Ignoriert die Beklagte diesen Hinweis, so kann sie nicht auf diese Weise genau das erzwingen, was zwischen Klägerin und Klägervertretern eben nicht vereinbart war.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf den Ersatz der weiteren Rechtsanwaltskosten. Da der tatsächliche Schadenersatzanspruch im Vergleich zu der von der Beklagten vorgenommen Abrechnung in Höhe der Klagforderung höher liegt. Bei einem Streitwert von 6.094,31 Euro errechnet sich so eine 1,3-Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer von 603,93 Euro. Abzüglich der bereits gezahlten 546,69 Euro, die sich bei Zugrundelegung der nächst niedrigeren Gebührenstufe ergeben, verbleiben 57,24 Euro.

Der Antrag zu 3) ist unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes ebenfalls begründet.

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