Versicherung muss in jedem Fall volle Summe bezahlen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jakob Schreiner

Die Versicherung des Unfallverursachers muss trotz zu hoher oder falscher Werkstattrechnung bezahlen. Ein entsprechendes Urteil stärkt den Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

In einem Urteil vom 4. April 2017 zeigt das Amtsgericht (AG) Ravensburg auf, dass es für den Schadenersatzanspruch des Geschädigten gemäß § 249 BGB keinen Unterschied macht, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Laut dem AG Ravensburg besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen (AZ: 5 C 857/16).

Im konkreten Fall ging es in einem Haftpflichtschadenfall bei vollständiger Haftung des Schädigers darum, dass die Versicherung des Schädigers (Beklagte) dem geschädigten Kläger nicht den vollständigen Werkstattrechnungsbetrag zur Unfallschadenbehebung bezahlte. Es wurden 132,90 Euro für in Rechnung gestellte Abstandshalter und für das Abdichten der Falze, Nähte und Flanschen berechnet.

Das AG Ravensburg führte eine Beweisaufnahme durch und vernahm den Geschäftsführer des Reparaturbetriebes, der diese Positionen mit in der Schadenbehebungsrechnung aufführte. Dieser bestätigte zur Überzeugung des Gerichts, dass die entsprechenden Arbeiten durchgeführt wurden.

Die beklagte gegnerische Haftpflichtversicherung bestritt allerdings, dass die entsprechenden Arbeiten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Fahrzeugs notwendig gewesen seien.

Die Aussage des Gerichts

Das AG Ravensburg verurteilte die beklagte Haftpflichtversicherung zur vollständigen Nachzahlung zuzüglich Zinsen etc. Es führte hierzu im Urteil wörtlich aus:
„Wenn der Geschädigte die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, ist der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nach der besonderen Situation zu bemessen, in welcher sich der Geschädigte befindet. Der erforderliche Herstellungsaufwand wird daher nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (vgl. BGH, VerR 1975, 184, 185).

Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten mithin, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandsteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. Subjektbezogene Schadensbetrachtung; BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, Rdnr. 20 – nach juris zitiert). Die Restitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen (BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 528/12, Rdnr. 18 – nach juris zitiert).

Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung sind insofern regelmäßig Grenzen gesetzt, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und – wie geschehen – das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Werkstattrisiko geht insofern zulasten des Schädigers (BeckRS 2015, 12656, LG Köln, Urteil vom 07.05.2014 – 9 S 314/13). Ist nicht mit Sicherheit zu erkennen, welche Kosten durch die Reparatur entstehen, so ist der Geschädigte, besonders bei erheblichen Schäden, auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Er darf sich, soweit kein Anlass zu Misstrauen besteht, auf dessen Feststellungen verlassen (BGH NJW 1972, 1800)

Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen.

Zu berücksichtigen ist, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Schadensbeseitigung für den Schädiger durchführen lässt. Hätte der Geschädigte, wie es § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte (OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 602; LG Hamburg BeckRS 2014, 01082).

Anders mögen die Fälle der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten und des Ansatzes eines merkantilen Minderwertes zu bewerten sein. Im Gegensatz zu einer tatsächlichen Reparatur, bei der konkrete finanzielle Vermögensdispositionen des Geschädigten betroffenen sind, nämlich durch Vergabe eines kostenpflichtigen Reparaturauftrages, bei dessen Entscheidung der Geschädigte sich auf die fachliche Einschätzung auf Basis eines Gutachtens verlassen muss und darf, sind im Falle der fiktiven Abrechnung zwar auch fachliche Bewertung regelmäßig notwendig, allerdings fehlt es an einem konkreten Bezug der Auswirkung auf die Vermögensdisposition hat, weil die Frage des wirtschaftlichen Einbuße bei Verkauf des Gegenstandes sich nicht aktuell sondern erst zu einem viel späteren Zeitpunkt auswirkt. In einem solchen Fall erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Schädiger mit dem Einwand der fehlenden Erforderlichkeit des geltend gemachten Betrages nicht ausgeschlossen ist. Auch wenn außerprozessual ein Gutachten eingeholt wurde, das schädigerseits in Zweifel gezogen wird.“

(ID:44747824)