Versicherung muss Mehrwertsteuer zahlen
Die Kfz-Haftpflicht muss die Mehrwertsteuer auf Reparaturkosten auch dann zahlen, wenn sich ein Geschädigter im Rahmen der fiktiven Abrechnung statt der Instandsetzung für ein Ersatzfahrzeug entscheidet.
Das Landgericht Arnsberg hat in einem Berufungsverfahren dem unfallgeschädigten Kläger am 30. März den Anspruch bestätigt, dass er im Rahmen der fiktiven Abrechnung die Mehrwertsteuer erhält, die auf die tatsächlichen Reparaturkosten angefallenen wäre. Mit seiner Forderung verstoße der Kläger im Rahmen des Wahlrechts, wie die Schadenabrechnung erfolgt, auch nicht gegen das Bereicherungsverbot. Schließlich müsse der Versicherer trotz des Mehrwertsteueraufschlags nicht mehr zahlen als bei der tatsächlichen Reparatur (AZ: 5 S 114/09).
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger wollte einen Reparaturschaden fiktiv abrechnen. Er schaffte sich auch ohne Vorliegen eines Totalschadens ein Ersatzfahrzeug an und beanspruchte den konkret angefallenen Mehrwertsteuerbetrag aus der Ersatzbeschaffung in Höhe des Mehrwertsteuerbetrags aus den fiktiven Reparaturkosten.
Der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer lehnte die Zahlung des Mehrwertsteuerbetrages ab mit der Begründung, mangels Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens habe der Kläger kein Wahlrecht hinsichtlich der Schadenabrechnung. Vielmehr sei dieser nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, auf Reparaturkostenbasis abzurechnen. Hier liege eine Mischung aus fiktiver und konkreter Abrechnung vor, welche nicht zulässig sei.
Weg der Wiederherstellung ist frei wählbar
Das Landgericht stellte klar, dass das Wahlrecht hinsichtlich der Schadenabrechnung begrenzt sei durch das Verbot, sich an dem Schadenersatz zu bereichern. Dieser Fall liege jedoch gerade nicht vor, da der Haftpflichtversicherer nicht mehr zahlen müsse als im Falle der Reparatur des Fahrzeugs. Im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB komme es ausschließlich darauf an, ob die Mehrwertsteuer zur Herstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber, welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung gewählt hat.
Auch eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung konnte das Gericht nicht erkennen, ein generelles Verbot einer solchen Kombination sei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen. Diese sei danach nur ausgeschlossen, wenn der Geschädigte hierdurch ungerechtfertigt bereichert wäre.
Auszug aus der Urteilsbegründung
a) Der Anspruch ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht zu einer Ersatzbeschaffung berechtigt war.
Zwar hat der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich die Alternative der Naturalrestitution zu wählen, die den geringeren Aufwand erfordert. Ist eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs möglich und zumutbar, kann der Geschädigte die infolge der Anschaffung einer Ersatzsache entstehenden Kosten nur ersetzt verlangen, wenn die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht höher ist als der infolge einer Reparatur zu leistende Ersatz (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 67. Aufl., § 249 Rn. 26 und 28 jeweils m. w. Rspr.N.).
Doch auch, wenn hier kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und die Ersatzbeschaffung der teurere Weg war, ist der Kläger nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht daran gehindert, hierfür Ersatz in Höhe des Bruttoreparaturkostenbetrages geltend zu machen. Denn er ist hierdurch nicht bereichert, da er lediglich den ihm nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot maximal zustehenden Betrag beansprucht.
(ID:366223)