Versicherung muss Nutzungsausfall lange zahlen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Eine Versicherung muss über einen längeren Zeitraum Ersatz wegen Nutzungsausfall leisten, wenn der Geschädigte rechtzeitig gemeldet hat, dass er ein Ersatzfahrzeug nicht vorfinanzieren kann.

(Foto: Pixabay/CCO Public Domain)

Das Amtsgericht (AG) Frankenthal hat mit Urteil vom 9. Oktober 2015 klargestellt, dass eine Versicherung unter Umständen auch für einen ungewöhnlich langen Zeitraum Nutzungsausfall zahlen muss. Das ist dann der Fall, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug nicht finanzieren kann, die Versicherung über seinen Engpass aber rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat (AZ: 3a C 143/15).

Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger von der beklagten Haftpflichtversicherung Zahlung restlichen Schadenersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 9. Januar 2015. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Der Kläger hatte die Beklagte nach dem Unfall frühzeitig auf die Unmöglichkeit der Vorfinanzierung der Ersatzbeschaffung durch den Kläger hingewiesen. Der Kläger begehrt Nutzungsausfall für die Dauer von 47 Tagen in Höhe von insgesamt 3.055 Euro, woraufhin die Beklagte lediglich 1.365 Euro regulierte.

Das AG Frankenthal verurteilte die beklagte Versicherung zur Zahlung der ausstehenden Forderung, da der Geschädigte beizeiten darauf hingewiesen habe, eine Ersatzbeschaffung nicht vorfinanzieren zu können. Diese Hinweispflicht obliege dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht. Ein Geschädigter müsse grundsätzlich den gegnerischen Haftpflichtversicherer frühzeitig darauf hinweisen, dass eine Erhöhung des Schadens drohe, wenn ihm ausreichende Mittel zur Ersatzbeschaffung vor Ablauf der Überprüfungsfrist des Versicherers nicht zur Verfügung stehen.

Das AG wies grundsätzlich darauf hin, dass die Dauer des zu entschädigenden Nutzungsausfalls unter Umständen beschränkt werden könne, wenn und soweit sich der Nutzungsausfall verlängert, weil der Geschädigte seiner Schadenminderungspflicht gemäß § 254 II BGB nicht nachkommt. Die Voraussetzungen einer solchen Beschränkung lägen im Streitfall jedoch nicht vor.

Ob ein Geschädigter die Schadenbehebung in angemessener Frist durchgeführt hat, hänge stets von den Umständen des Einzelfalls ab, grundsätzlich sei ein Geschädigter aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder weitergehend einen Kredit zur Schadenbeseitigung aufzunehmen.

Vielmehr habe der Schädiger auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrührten, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden sei und sich dadurch vergrößert habe.

(ID:44040163)