Versicherung muss Sachverständigen bezahlen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Bewegen sich die Forderungen eines Sachverständigen für ein Schadengutachten im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung, muss die Versicherung die angesetzten Kosten bezahlen.

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Das Amtsgericht (AG) Aachen hat in einem Urteil vom 19. Februar die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage zur Bestimmung angemessener Sachverständigenkosten, sowohl des Grundhonorars als auch der Nebenkosten, eingestuft. Bleibt die Honorarforderung eines Gutachters in diesem Rahmen, gibt es für eine regulierungspflichtige Versicherung keinen Anlass, die Zahlungen an den Unfallgeschädigten zu kürzen (AZ: 109 C 149/13).

Im zugrundeliegenden Fall forderte der Kläger von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 74,20 Euro aus abgetretenem Recht, für ein von ihm in einem Haftpflichtschadenfall erstelltes Gutachten. Der Kläger hat seine Honorarhöhe in Anlehnung an die BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 ermittelt.

Das AG Aachen gab der Klage vollumfänglich statt. Die Beauftragung des Gutachters durch den Unfallgeschädigten sei nicht zu beanstanden, da dieser nicht zu einer Marktforschung verpflichtet gewesen sei. Angesichts des Umstandes, dass sich das konkret vereinbarte Honorar im Rahmen der Werte nach der zum Unfallzeitpunkt aktuellsten Erhebung des BVSK richtet, bestehe ebenfalls kein Anlass, von einem Verstoß gegen eine Schadenminderungspflicht auszugehen, so das Gericht.

Die Nettoschadenhöhe am beschädigten Fahrzeug ist ein taugliches Anknüpfungskriterium, von welchem ausgehend das angemessene Sachverständigenhonorar bestimmt werden kann. Regelmäßig ist nämlich der Aufwand eines Sachverständigen umso höher, je höher der Nettoschaden am geschädigten Fahrzeug ist.

Im Rahmen des dem Gericht eingeräumten Ermessens nach § 287 ZPO stellen die regelmäßig erfolgenden Erhebungen des BVSK eine geeignete Schätzgrundlage zur Bestimmung der Höhe eines angemessenen Sachverständigenhonorars dar. Aufgrund der beträchtlichen Zahl an ermittelten Daten ist die Befragung geeignet, eine Marktsituation zutreffend abzubilden.

Auch bezüglich der Höhe der Nebenkosten hatte das AG Aachen auf der Grundlage der BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage keine Bedenken. Die Sachverständigenkosten wurden daher in voller Höhe zugesprochen.

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