Versicherung muss Spätschäden begleichen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Kommt es während der Reparatur zu einem weiteren Schaden am Auto, der mit dem Unfall ursächlich zusammenhängt, muss die Versicherung auch dafür aufkommen.

(Foto: Pixabay/CC0 Public Domain)

Treten Schäden an einem Fahrzeug auf, die nicht unmittelbar nach einem Unfall sichtbar waren, sind sie nach Auffassung des Amtsgerichts (AG) Miesbach auch von der gegnerischen Versicherung zu tragen. Allerdings muss der Zusammenhang mit dem Unfall glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt werden (Urteil vom 09.04.2015, AZ:1 C 875/14).

Im verhandelten Fall machte der Kläger als Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21. Mai 2014 in Schliersee geltend. Die Eintrittspflichtigkeit der gegnerischen Seite dem Grunde nach stand dabei fest. Das Fahrzeug wurde infolge des Unfalls im Zeitraum vom 10. Juni 2014 bis 21. Juni 2014 in einer Werkstatt instand gesetzt. Für diesen Zeitraum mietete der Kläger einen Subaru Forester an. Hierfür wurden seitens des Reparaturbetriebs 1.178,10 Euro berechnet.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten kürzte vorgerichtlich die geltend gemachten Schäden. Bezüglich der Reparaturkosten zog sie 553,28 Euro brutto ab. Nicht zu ersetzen seien die Kosten für eine zerplatzte Heckscheibe. Dieser Schaden sei erst bei der Reparatur eingetreten.

Bezüglich der Mietwagenkosten kürzte die Versicherung in Höhe von 662,10 Euro und berief sich auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel. Außerdem bestritt sie die Anmietdauer – zwei Tage seien nicht zu ersetzen, da laut Gutachten die Ausfalldauer lediglich bei neun Arbeitstagen gelegen habe, allerdings für elf Tage angemietet wurde.

Das AG Miesbach saht die Rechtslage deutlich anders und gab infolgedessen der Klage überwiegend statt. Insbesondere drang der Kläger nicht mit seinem Ansinnen auf vollen Ersatz der Mietwagenkosten durch, da das Gericht die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels schätzte und dahingehend nur weitere 294,87 Euro zusprach.

Bezüglich der Mietwagenkosten sah das Gericht allerdings die Anmietdauer von elf Tagen für gerechtfertigt an. Im Gutachten wäre eine Ausfalldauer von neun Arbeitstagen prognostiziert worden, was elf Kalendertagen entspräche. Die Anmietdauer sei mithin nicht zu beanstanden.

Bezüglich der Kosten für die Reparatur der Heckscheibe hörte das AG Miesbach den Mitarbeiter der Reparaturwerkstatt als Zeugen an. Dieser bekundete gegenüber dem Gericht, dass das Platzen der Heckscheibe bei der Reparatur eine Spätfolge des vorangegangenen Unfalls gewesen sei. Es sei nicht auf eine fehlerhafte Ausführung der Reparatur zurückzuführen.

Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang fest, der Zeuge habe glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass die Scheibe aufgrund des beim Unfall erlittenen starken Heckschadens so unter Spannung stand, dass sie platzte, als er mit dem von ihm verwendeten Spezialwerkzeug durch den Gummi stieß, ohne dass er die Scheibe bereits berührt hätte. Nach der Aussage dieses Zeugen zog die Beklagtenseite den angebotenen Sachverständigenbeweis zurück, sodass es nicht mehr zur Beauftragung eines Sachverständigengutachtens kam.

Bedeutung für die Praxis

In der Praxis wird häufig übersehen, dass Geschädigte vor Gericht vollumfänglich für den Umstand beweisbelastet sind, dass ein geltend gemachter Schaden auch aus dem Unfallereignis resultiert. Hier kann es durchaus einmal zu Beweisschwierigkeiten kommen, selbst wenn ein unabhängiges Sachverständigengutachten beauftragt wurde.

Wichtig ist hier sauberer und detaillierter Vortrag gegenüber dem Gericht. Durch die Benennung des Werkstattmitarbeiters als Zeugen konnte letztendlich nachvollziehbar belegt werden, dass die Ursachen für das Zerplatzen der Heckscheibe noch im Unfallschaden lagen und nicht aus einer fehlerhaften Reparatur resultierten.

Des Weiteren stellte das AG Miesbach bezüglich der Anmietdauer zutreffend fest, dass ein Unterschied zwischen Kalender- und Arbeitstagen besteht, sodass bei einer Anmietung von elf Kalendertagen dem Geschädigten keinerlei Vorwurf zu machen ist, wenn im Gutachten neun Arbeitstage als Ausfallzeitraum prognostiziert wurden.

Der Fall zeigt, wie massiv die Versicherer dem Geschädigten ganz offensichtlich zustehende Schadenersatzbeträge kürzen und es diesbezüglich sogar auf eine Klage ankommen lassen. Ohne versierte anwaltliche Vertretung hätte der Kläger kaum Chancen gehabt, sich gegen die Kürzungen zu wehren.

Bei den Mietwagenkosten erstattete die Versicherung noch nicht einmal denjenigen Betrag, welchen eine Vergleichsberechnung nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel ergab. Hierbei handelt es sich um die Schätzgrundlage der Versicherungswirtschaft. Auch dies zeigt, wie rigoros mittlerweile gekürzt wird.

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