Versicherung muss Umsatzsteuer erstatten
Ein Geschädigter kann die Mehrwertsteuer auf geschätzte Reparaturkosten aufschlagen. Damit muss im Schadensfall der Bruttobetrag ersetzt werden.
Kann ein Geschädigter nicht nur die Nettokosten, sondern auch die Umsatzsteuer auf vom Gutachter ermittelte Reparaturkosten, verlangen? Diese Frage hatte das Landgericht (LG) Arnsberg zu klären. In einem Urteil vom 30. März 2010 sprach es dem Geschädigten, der gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung klagte, den Betrag der Umsatzsteuer zu (AZ: 5 S 114/09).
In vorliegendem Fall wollte der Geschädigte statt einer Reparatur ein neues Fahrzeug anschaffen. Die Versicherung wendete ein, dass es sich um eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung handelt, da der Geschädigte im Hinblick auf die Reparatur fiktiv, auf die Umsatzsteuer konkret abrechnete. Das LG Arnsberg – wie auch die Vorinstanz – sah dagegen keinen Verstoß. Weder der Geschädigte bereicherte sich messbar, noch entstand dem Schädiger durch diese Abrechnungsmethode ein Nachteil. Zudem wurde nur die Umsatzsteuer ersetzt, die tatsächlich angefallen war, so dass auch kein Verstoß gegen § 249 Absatz 2, Satz 2 BGB bestand.
Auszug aus der Urteilsbegründung (Teil I):
Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gemäß der Paragraphen 7, 18 StVG, § 3 PflVG beziehungsweise gemäß § 823 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer, die auf die Reparaturkosten angefallen wäre, wenn er das Fahrzeug hätte reparieren lassen. Denn für die Ersatzbeschaffung ist tatsächlich Mehrwertsteuer angefallen, welche die Höhe der auf die Reparaturkosten entfallenden Mehrwertsteuer übersteigt.
a) Der Anspruch ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht zu einer Ersatzbeschaffung berechtigt war. Zwar hat der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich die Alternative der Naturalrestitution zu wählen, die den geringeren Aufwand erfordert. Ist eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs möglich und zumutbar, kann der Geschädigte die infolge der Anschaffung einer Ersatzsache entstehenden Kosten nur ersetzt verlangen, wenn die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht höher ist als der infolge einer Reparatur zu leistende Ersatz (vergleiche Heinrichs in Palandt, BGB, 67. Auflage, § 249 Rn. 26 und 28 jeweils m. w. Rspr.N.).
Doch auch, wenn hier kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und die Ersatzbeschaffung der teurere Weg war, ist der Kläger nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht daran gehindert, hierfür Ersatz in Höhe des Bruttoreparaturkostenbetrages geltend zu machen. Denn er ist hierdurch nicht bereichert, da er lediglich den ihm nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot maximal zustehenden Betrag beansprucht.
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