Versicherung muss Verbringungskosten komplett erstatten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jakob Schreiner

Verbringungskosten gehören zu den am häufigsten gekürzten Positionen. Das AG Wuppertal hat klargestellt, dass bei konkreter Abrechnung ein Anspruch des Geschädigten auf die volle Zahlung besteht.

(Bild: TÜV Süd)

Verbringungskosten fallen notwendigerweise an, wenn eine Werkstatt einen Wagen mangels eigener Lackkabine in einen Fachbetrieb verbringen (und von dort wieder abholen) muss. Das Amtsgericht Wuppertal hat im vorliegenden Fall entschieden, dass bei konkreter Abrechnung ohne Weiteres ein Anspruch des Geschädigten auf die Zahlung dieser Kosten besteht (AG Wuppertal, Urteil vom 5.5.2017, AZ: 32 C 46/17).

Die Kosten sind eine der am häufigsten gekürzten Positionen. Häufig zahlen Versicherungen nur bestimmte fixe Kostensätze – mit der Aufforderung, höhere Kosten konkret nachzuweisen. Für einen solchen Nachweis werden häufig nur entsprechende Fremdrechnungen akzeptiert, die es meist nicht gibt. Grundsätzlich besteht kein Anspruch der Versicherungen auf Vorlage dieser Fremdrechnungen.

Im vorliegenden Fall klagte der Geschädigte auf die Erstattung der Verbringungskosten nach einem Verkehrsunfall, dessen Haftungsfrage geklärt war. Der Kläger rechnete seinen Schaden konkret ab, die Verbringung des Fahrzeugs vom Reparaturbetrieb zur Lackierwerkstatt und zurück ist also tatsächlich erfolgt. Das konnte der Kläger durch Vorlage der Rechnung auch beweisen. Zudem wurden die Verbringungskosten bereits in einem zuvor eingeholten Gutachten aufgeführt.

Das AG Wuppertal entschied ohne große Umschweife im Sinne des Klägers:
„Nach einem Verkehrsunfall sind dem Geschädigten all die Kosten zu ersetzen, die für die Behebung des Schadens erforderlich sind (§ 249 BGB). Dabei sind die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dies gilt auch und insbesondere für die Verbringungskosten. In der Regel darf ein Geschädigter von der Notwendigkeit etwaiger Kosten ausgehen, soweit auch ein zuvor eingeholtes Gutachten solche Positionen vorsieht.“

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