Versicherung muss Zusatzgutachten zahlen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Zweifelt eine Versicherung die Notwendigkeit von Arbeiten an, muss sie für die Kosten eines Zusatzgutachtens aufkommen. Ein durchschnittlicher Geschädigter kann solche Einwendungen nicht bewerten.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Die gegnerische Versicherung muss zusätzlich entstehende Kosten für ein Zusatzgutachten tragen, wenn es der Überprüfung der technischen Einwendungen von gegnerischer Seite gegen einen Prüfbericht dient. Laut einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Dortmund vom 27. April, ist dies zumindest dann der Fall, wenn der Geschädigte die Beauftragung eines solchen für erforderlich halten durfte (AZ: 413 C 5352/15).

Im verhandelten Fall stritten die Parteien um die Erstattung der Kosten für ein erstelltes Zusatzgutachten in Höhe von 170,17 € aus abgetretenem Recht.

Im Rahmen eines von der Beklagten beauftragten Prüfberichts waren Beilackierungskosten, UPE- und Kleinteilaufschläge sowie Verbringungskosten gekürzt worden. Um sich gegen diese Kürzungen zu verteidigen, beauftragte der Geschädigte seinen Sachverständigen mit einem Zusatzgutachten, welches sich thematisch mit dem Prüfbericht auseinandersetzte.

Die Klage auf Erstattung der für den Gutachter angefallenen Kosten hatte Erfolg. Das AG Dortmund entschied, dass die Einholung der streitgegenständlichen ergänzenden Stellungnahme des Klägers durch den Geschädigten einen erstattungsfähigen Schaden darstellt, da dieser diese Stellungnahme für erforderlich halten durfte.

Entscheidend sei, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Partei bei Beauftragung des Sachverständigen aus ihrer Sicht infolge fehlender Sachkenntnisse ohne Hilfe ihres Sachverständigen nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage gewesen wäre.

Dies war vorliegend der Fall. Denn der Geschädigte durfte die Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen für erforderlich halten, gerade weil die gegnerische Haftpflichtversicherung im Rahmen eines Prüfberichts Einwendungen gegen die Schadenfeststellungen des Sachverständigen erhoben hatte. Das Gericht führt weiter aus, dass der Prüfbericht nicht einmal den Namen des für die darin enthaltenen Ausführungen Verantwortlichen enthält, geschweige denn seine fachliche Qualifikation.

Nachdem der Kläger sich unter anderem mit der Frage, ob die Beilackierung der Tür erforderlich ist, unter Zuhilfenahme nachvollziehbarer technischer Anweisungen und Hinweise auseinandergesetzt hatte, wurde dieser Position von der Beklagten auch nachreguliert.

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