Versicherung zahlt für angeforderten Reparaturablaufplan

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Das Amtsgericht Horb am Neckar hat klargestellt, dass die Kosten für die Erstellung des Reparaturablaufplans einen erstattungsfähigen Schaden darstellen.

(Bild: gemeinfrei)

Das Amtsgericht (AG) Horb am Neckar hat klargestellt, dass die Kosten für die Erstellung des Reparaturablaufplans einen erstattungsfähigen Schaden darstellen (vgl. auch LG Mosbach, Urteil vom 17.10.2012, AZ: 5 S 51/12).

In dem konkreten Fall streiten sich die Parteien um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall (22.06.2015, AZ: 1 C 130/15). Der Unfall hatte sich am 09.12.2014 ereignet, am 10.12. wurde der Sachverständige mit der Erstellung eines Haftpflichtgutachtens beauftragt. Am selben Tag wurde das Fahrzeug besichtigt und das Gutachten am 15.12. erstellt. Am 22.12. gab die Klägerin die Reparatur in Auftrag, am 23.12. wurde die Reparaturfreigabe durch die Beklagte erteilt.

Die Klägerin begehrte nun die Erstattung der Kosten für den vom Autohaus erstellten Reparaturablaufplan sowie die restliche Standgebühr für fünf Tage. Die hierauf gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg.

Das Amtsgericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens sind, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Die Beklagte hatte Einwendungen gegen die Reparaturdauer und daher die Erstellung eines Reparaturablaufplans verlangt. Damit stellen die hierfür entstandenen Kosten einen gem. § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähigen Schaden dar.

Nach Erhalt des Gutachtens war der Klägerin noch eine kurze Überlegungsfrist einzuräumen, innerhalb derer sie sich entscheiden konnte, ob sie ihr Fahrzeug reparieren lassen möchte oder fiktiv abrechnet. Vorliegend ist von einer angemessenen Überlegungsfrist von zumindest 3 Tagen auszugehen, wobei der Tag des Gutachteneingangs nicht mitzurechnen ist. Somit war die Klägerin frühestens am 22.12. gehalten, den Reparaturauftrag zu erteilen, was diese auch getan hat. Da die Reparaturfreigabe durch die Beklagte am 23.12. erfolgte, sind die Standgebühren vom 9.12. bis 23.12. zu erstatten.

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