Verspätete Verweisung zählt nicht

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Der Verweis auf eine günstigere Werkstatt zur Schadenregulierung ist unwirksam, wenn er zu spät erfolgt. Der Geschädigte muss davon Kenntnis haben, bevor er seine Entscheidung trifft.

Verweist die gegenerische Kfz-Versicherung einen geschädigten Autofahrer erst während des Prozesses auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in einer freien Kfz-Fachwerkstatt, so erfolgt die Verweisung zu spät und ist deshalb unwirksam. So hat das Landgericht (LG) Düsseldorf in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 14.2.2013, AZ: 1 O 427/10) entschieden.

Im vorliegenden Fall begehrte eine Autofahrerin (Klägerin) nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall Schadenersatz für ihr sechs Jahre altes Fahrzeug und legte ein entsprechendes Schadengutachten des TÜV vor. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (Beklagte) hatte vorgerichtlich die geltend gemachten Netto-Reparaturkosten gekürzt und lediglich auf der Grundlage von geringeren Reparaturkosten reguliert, die durch einen von der Versicherung beauftragten Sachverständigen ermittelt worden waren. Daraufhin klagte die Geschädigte vor dem LG Düsseldorf auf volle Erstattung der entstandenen Reparaturkosten.

Erst im laufenden Prozess verwies die beklagte Versicherung im Rahmen der Klageerwiderung konkret auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Kfz-Fachwerkstatt. Nach Angaben der Versicherung erfülle diese Werkstatt die Eurogarant-Qualitätsnorm, sei DEKRA-zertifiziert und ein ZKF-Fachbetrieb. Darüber hinaus verwende der Fachbetrieb ausschließlich Originalersatzteile, gewährleiste eine qualitativ hochwertige Reparatur entsprechend der Richtlinien des Fahrzeugherstellers und übernehme für die erbrachten Reparaturleistungen eine zweijährige Gewährleistung.

Gleichwohl gab das Landgericht Düsseldorf der Klage der geschädigten Autofahrerin unter Berücksichtigung der festgestellten Mithaftungsquote vollumfänglich statt. Nach Ansicht des Gerichts musste sich die Klägerin im konkreten Fall nicht auf die günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, da die Verweisung deutlich zu spät erfolgte.

Zu den Urteilsgründen

Das LG Düsseldorf folgt in seiner Urteilsbegründung der gängigen OLG-Rechtsprechung und hält einen Verweis auf eine gleichwertige, aber günstigere Reparaturmöglichkeit für unzulässig, wenn dieser Verweis erst im laufenden Prozess erfolgt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.2008, AZ: 1 U 246/07).

Aufgrund der Beweisaufnahme, stand für das Gericht fest, dass in markengebundenen Fachwerkstätten in der Region Düsseldorf UPE-Aufschläge und Verbringungskosten anfallen. Diese seien auch bei der fiktiven Abrechnung erstattungsfähig, soweit sie regional üblich sind. In diesem Rahmen gab das LG Düsseldorf der Klage der geschädigten Autofahrerein auf volle Erstattung der Reparaturkosten statt.

Praxis

Die Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit erst im laufenden Prozess ist – nach der hier vertretenen Auffassung – als verspätet zurückzuweisen. Dieser Standpunkt erscheint plausibel, da der Kläger konkrete Informationen für eine eigene Gleichwertigkeits- und Zumutbarkeitsprüfung der bezeichneten Verweisungswerkstatt braucht, um eine vernünftige Dispositionsentscheidung treffen zu können.

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