Verspäteter Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeit
Die BGH-Entscheidung, dass eine Verweisung noch während des Prozesses möglich ist, wird durch die Dispositionsentscheidung des Geschädigten begrenzt. Entscheidend ist, ob die Reparatur schon läuft.

Das Amtsgericht (AG) Waiblingen kommt zu dem Ergebnis, dass eine vor kurzem gefällte Entscheidung des BGH (Urteil vom 14.05.2013, AZ: VI ZR 320/12), wonach eine Verweisung auch noch im Prozess möglich ist, lediglich solche Fallkonstellationen betrifft, bei denen keine Reparatur des Fahrzeugs vorgenommen wurde.
Bei einer tatsächlich vorgenommenen Reparatur könne ein Verweis daher nur bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, bis der Auftrag an die Werkstatt erteilt wurde beziehungsweise die Eigenreparatur erfolgt ist. Hierbei stellt das Gericht vornehmlich darauf ab, auf welcher wirtschaftlichen Grundlage der Geschädigte seine Dispositionsentscheidung trifft und dass diese nicht im Nachhinein verändert werden kann.
Im konkreten Fall vor dem AG Waiblingen (Urteil vom 03.07.2013, AZ: 9 C 521/13) streiten die Parteien um restliche Reparaturkosten infolge eines Verkehrsunfalles. Der Kläger hatte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragt und seinen elf Jahre alten, unfallbeschädigten Pkw dann in Eigenleistung repariert. Die Beklagte regulierte niedrigere Reparaturkosten, welche sich aus einem von der Beklagten zeitlich später eingeholten Prüfbericht ergaben, in dem auf eine billigere Freie Werkstatt verwiesen wurde.
Das AG Waiblingen führt in seiner Entscheidung aus, der Geschädigte sei grundsätzlich berechtigt, den erforderlichen Aufwand auch fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens zu berechnen und geltend zu machen. Der im Prüfbericht enthaltene Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit war vorliegend verspätet, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt seine Dispositionsentscheidung bereits getroffen hatte, indem er die Schäden an seinem Fahrzeug in Eigenregie beseitigt hatte.
Kriterium der Dispositionsentscheidung
Vom Geschädigten könne die Schadenminderung nur so lange verlangt werden, wie dieser eine Möglichkeit dazu hat. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum Zeitpunkt der Dispositionsentscheidung des Geschädigten. Wenn ein Reparaturauftrag erteilt wurde, kann der Geschädigte in der Regel keinen Einfluss mehr auf die Kosten nehmen, sodass damit auch die Verpflichtung zur Schadenminderung enden muss.
Der Kläger hatte vorliegend seine Dispositionsentscheidung nicht erst mit Einreichung der Klage, sondern bereits mit der Durchführung der Eigenreparatur getroffen. Seiner Entscheidung hatte der Kläger die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten zugrunde gelegt. Der Geschädigte ist nicht zu einer Eigenreparatur verpflichtet, bei der ebenfalls Kosten für Ersatzteile etc. anfallen. Repariert er sein Fahrzeug selbst, wird er überobligatorisch tätig. Bei einer Abrechnung nach günstigeren Stundensätzen wäre die Eigenreparatur des Geschädigten möglicherweise nicht rentabel gewesen.
Würde man den Verweis auf eine günstigere Werkstatt zulassen, wäre die Grundlage der bereits getroffenen Dispositionsentscheidung nachträglich verändert. Möglichweise hätte der Geschädigte dann eine andere Entscheidung getroffen.
Die Beklagte wurde daher verurteilt, auch die restlichen Reparaturkosten auszugleichen.
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