Verspätetes Restwertangebot zählt nicht
Über Art und Zeitpunkt der Verwertung eines verunfallten Fahrzeugs kann der Halter auf Basis eines Sachverständigengutachtens frei entscheiden, solange sich die Versicherung nicht meldet.
Unfallgeschädigte sind im Rahmen der Abwicklung eines Unfallschadens Herr des Verfahrens. Entsprechend können sie ihr beschädigtes Auto zum marktüblichen Preis verkaufen, sobald dieser von einem Gutachter ermittelt worden ist. Nachträglich von der Versicherung angeführte höhere Restwertangebote haben daher laut dem Amtsgericht (AG) Siegen keinen Einfluss mehr auf die Schadenregulierung (AZ: 14 C 2200/14).
Im verhandelten Fall stritten die Parteien über restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Im Zuge der Schadenregulierung holte der vom Kläger beauftragte Sachverständige drei konkrete Restwertangebote für das Fahrzeug ein und stellte den Restwert nachvollziehbar fest. Nachdem der Kläger sein Fahrzeug zu diesem Restwert in Zahlung gegeben hatte, legte die Beklagte ohne Vorankündigung ein höheres Restwertangebot vor und wollte den Schaden auf dieser Basis regulieren. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg.
Das AG Siegen führt aus, dass der Kläger sein Fahrzeug zu dem genannten Preis veräußern durfte. In seiner Begründung machte das Gericht deutlich, dass es in der Dispositionsfreiheit des Unfallgeschädigten liegt, nach Einholung eines Gutachtens das verunfallte Fahrzeug zu dem im Gutachten ermittelten Restwert in Zahlung zu geben und wie vorliegend ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen.
In Anlehnung an die vom BGH aufgestellten Grundsätze (vgl. BGH vom 23.11.2010, AZ: VI ZR 35/10) verneinte das AG eine Pflicht zur Vorlage des Restwertgutachtens gegenüber dem Schädiger oder gar eine entsprechende Wartepflicht des Geschädigten, bevor das Auto in Zahlung gegeben wird. Der Geschädigte müsse sein Fahrzeug dem Haftpflichtversicherer auch nicht zuvor anbieten oder diesem Gelegenheit geben, ein etwaiges höheres Restwertangebot abzugeben, heißt es weiter in den Entscheidungsgründen.
Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, darf der Geschädigte grundsätzlich den vom Sachverständigen in seinem Gutachten ermittelten Restwert für die Abrechnung des Schadens in Ansatz bringen und sich auch auf die Sachkunde des Sachverständigen verlassen.
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