Verstoß gegen Schadenminderungspflicht bei Verdacht auf unsachliche Interessenwahrnehmung

Von autorechtaktuell.de

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Folgt man der Ansicht des Landgerichts München II, so scheint es problematisch, über einen Kfz-Händler einen Sachverständigen mit der Schadenbegutachtung zu beauftragen, ohne dass darin direkt ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liegt.

  (Bild:  Wenz)
(Bild: Wenz)

In einem Fall vor dem Landgericht (LG) München II stritten die Parteien am 16. August 2017 um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall (AZ: 8 S 2704/17). Das Fahrzeug der Geschädigten war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Sie wurde sodann bei einem Kfz-Händler – dem jetzigen Kläger – vorstellig. Dieser vermittelte der Geschädigten einen Sachverständigen zur Erstellung eines Schadengutachtens.

Aus den Ermittlungen des Sachverständigen ergab sich, dass am Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten ist. Der Sachverständige holte sodann drei Restwertangebote auf dem regionalen Markt ein, das höchste Gebot kam von dem Kfz-Betrieb, den die Geschädigte aufgesucht hatte. Das Restwertangebot des Klägers übertraf die anderen Angebote lediglich um 100 Euro. Nahezu zeitgleich mit Abgabe des Gebots verkaufte der Kläger der Geschädigten ein Ersatzfahrzeug.

Die beklagte Haftpflichtversicherung regulierte den Restwert nur anteilig und verweist auf einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht durch die Geschädigte. Erstinstanzlich wurde dem Kläger als Zessionar der Forderung kein Anspruch auf restlichen Schadenersatz zugesprochen.

Das Amtsgericht (AG) Miesbach hatte entschieden, dass der Geschädigte bereits dann gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verstößt, wenn er auf ein Sachverständigengutachten vertraut, das nicht frei vom Verdacht unsachlicher Interessenwahrnehmung ist.

Dagegen richtet sich die beim LG München eingelegte Berufung, die jedoch ohne Erfolg blieb. Auf die Feststellungen zum Restwert in einem Gutachten darf nur dann vertraut werden, wenn der Geschädigte keinen Anlass hatte, an der Richtigkeit der vom Gutachter getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Vorliegend hatte die Geschädigte jedoch Gründe, den Feststellungen des Sachverständigen zu misstrauen. Gleiches gilt für den Kläger, der in die Schadenabwicklung involviert war und über den die Auftragserteilung an den Sachverständigen erfolgte.

„Nur ein Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, kann auch Grundlage eines Verkaufs sein, mit dem die Geschädigte nicht gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstößt. Die Wertermittlung muss so beschaffen sein, dass diese keine Zweifel an ihrer Objektivität aufkommen lässt. Dies ist hier nicht schon deshalb der Fall, weil ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit der Begutachtung beauftragt wurde. Vielmehr bestehen erhebliche Zweifel an einer unzweifelhaft objektiven Wertermittlung. Diese begründen sich darin, dass der Auftrag durch Vermittlung der Klägerin zustande kam, bei der das Fahrzeug zur Untersuchung durch den Sachverständigen bereitgehalten wurde. Die Klägerin hat dann auch durch Erklärung gegenüber dem Sachverständigen das höchste Restwertangebot zweier anderer ebenfalls vom Sachverständigen ausgesuchter Autohändler geringfügig um 100 Euro überboten mit der Folge, dass die Zedentin das Fahrzeug zu dem von dem Kläger angebotenen Preis, der – wie das von der Beklagten vorgelegte Restwertangebot zeigt – für die Klägerin offensichtlich vorteilhaft war, veräußert hat. Dieser Vorgang stand zudem in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss über den Kauf eines Ersatzfahrzeuges zwischen Zedentin und Zessionarin.

Auf den Nachweis eines kollusiven Zusammenwirkens kommt es nicht an. […]

Gerade wenn der Kfz-Händler, bei dem sich das Fahrzeug befindet, ein erhebliches Eigeninteresse am Erwerb des Fahrzeugs haben mag, was keineswegs zwangsläufig der Fall ist, ist es wichtig, dass die Beteiligten in einer Weise agieren, die keine Zweifel aufkommen lässt. Die Vermittlung des Auftrags durch den Kläger und nicht die unmittelbare Beauftragung eines Sachverständigen durch die Geschädigte, die Tatsache, dass der Kläger zwei gleichlautende Angebote nur um 100 Euro überbot, die weitere Tatsache, dass er zeitgleich mit dem Angebot der Beklagten der Geschädigten ein Ersatzfahrzeug verkaufte und die zeitliche Dichtheit der Ereignisse lassen aber erhebliche Zweifel aufkommen.

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