Verstoß gegen Schadenminderungspflicht bei Verdacht auf unsachliche Interessenwahrnehmung

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Nicht überzeugend ist das Vorbringen der Berufung, wonach sich ein Geschädigter unter Anwendung der amtsgerichtlichen Urteilsgründe grundsätzlich nicht mehr an die vom Autohaus empfohlenen Sachverständigen und Rechtsanwälte wenden könne. Bei Rechtsanwälten ist eine der vorliegenden Sachverhaltskonstellation vergleichbare Konstellation des Eindrucks der Einflussnahme auf eine Wertermittlung nicht denkbar. Auch die Einschaltung eines Sachverständigen auf Empfehlung eines Autohauses ist unproblematisch, solange das Gutachten keine Zweifel an der Objektivität aufkommen lässt.“

Das Urteil in der Praxis

Der Beschluss des LG München II steht im kompletten Gegensatz zu der üblichen BGH-Rechtsprechung. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, warum im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorliegen soll. Wird der Ansicht des LG München II gefolgt, so scheint es unmöglich, durch einen Kfz-Händler einen Sachverständigen mit der Schadenbegutachtung zu beauftragen, ohne dass darin direkt ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liegt.

Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige sachgemäß drei Restwerturteile eingeholt, wobei hier der Kfz-Händler das höchste Gebot abgab. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts dürfte also ein Kfz-Händler, bei dem das beschädigte Fahrzeug steht, überhaupt nicht mehr am Bietprozess teilnehmen.

Das LG München II scheint zu verkennen, wie üblicherweise Schadenfälle festgestellt und abgewickelt werden. Es bleibt zu hoffen, dass das LG München II in zukünftigen Fällen nicht an dieser – doch recht willkürlichen – Rechtsprechung festhält.

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