Vertragshändler haftet auch für Konstruktionsfehler

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Händler sind dazu verpflichtet, Kunden über unvorhersehbare Gefahren, die zu erheblichen Schäden führen können, zu informieren. Selbst wenn diese Gefahren eigentlich aus der Risikosphäre des Herstellers stammen.

Händler sind dazu verpflichtet, Kunden über unvorhersehbare Gefahren, die zu erheblichen Schäden führen können, zu informieren. Selbst wenn diese Gefahren eigentlich aus der Risikosphäre des Herstellers stammen. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 29.07.2009 (AZ: I-22 U 157/08).

Im konkreten Fall hatte sich gezeigt, dass es bei einem Alfa Romeo bauartbedingt zur Korrosion des Motorhaubenschlosses kommen konnte, was schlimmstenfalls dazu führen konnte, dass sich die Motorhaube während der Fahrt öffnete. Alfa hatte deshalb im Jahre 2004 eine Rückrufaktion gestartet und die Inspektionsvorgaben entsprechend geändert.

Der Geschädigte hatte seinen gebrauchten Alfa 2005 bei einem Vertragshändler gekauft und war auf das Risiko nicht hingewiesen worden. Ein Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist öffnete sich während einer Autobahnfahrt die Motoraube und führte zu einem Schaden. Der Käufer verlangte Schadenersatz gem. §823 Abs.1 BGB wegen der Verletzung von Instruktions- und Warnpflichten.

Das OLG Düsseldorf gab dem Käufer Recht. Dabei lehnte das Gericht auch den Einwand des Vertragshändlers ab, der Käufer habe sein Auto nicht regelmäßig warten lassen und habe deshalb mit solchen Gefahren rechnen müssen. Dies möge für Gefahren gelten, die generell aufgrund fehlender Wartung entstehen, nicht aber für Gefahren, die so unvorhersehbar seien wie eine sich plötzlich öffnende Motorhaube.

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