Vertragshändlerrecht: Kündigungswellen drohen
Die Händler befürchten, dass viele Hersteller die Verträge nach der neuen GVO kündigen werden.
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Die Gruppenfreistellungsverordnung EG 1400/2002 (Automobil-GVO) läuft demnächst aus. Das hat bereits einige Hersteller bzw. Importeure dazu veranlasst, die mit ihren Händlern und Servicepartnern bestehenden Verträge zu kündigen. Nach den bisherigen Entwürfen wird die neue Verordnung im Vergleich zur derzeit gültigen weniger restriktiv sein. Deshalb werden vermutlich weitere Hersteller und Importeure die sich dadurch ergebenden rechtlichen Spielräume ausnutzen und ihre Vertriebsverträge ändern wollen. Sofern die Laufzeit der derzeitigen Verträge nicht befristet ist, müssen sie die mit den Vertriebs- und Servicepartnern bestehenden Händlerverträge jedoch zuvor kündigen.
Grundsätzlich kann jeder Vertragspartner diese Händlerverträge mit einer Frist von zwei Jahren ordentlich kündigen. Wenn aber der Hersteller die Verträge nicht nur anpassen, sondern gleichzeitig sein gesamtes Vertriebssystem umstrukturieren will, kann er das auch mittels der sogenannten Strukturkündigung. In diesem Fall braucht er nur noch eine Kündigungsfrist von einem Jahr einzuhalten.
Unterschiedliche Kündigungsfristen
Voraussetzung dafür ist laut Bundesgerichtshof eine „bedeutsame Änderung der Vertriebsstrukturen des Lieferanten sowohl in räumlicher als auch in finanzieller Hinsicht, die auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Existenz gerechtfertigt sein muss“. Das hat der BGH in seinem Urteil vom 24.6.2009 (Az. VIII ZR 150/08) im Zusammenhang mit der Nissan-Kündigung entschieden.
Sowohl die Strukturkündigung als auch die ordentliche Kündigung kann der Hersteller als eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen. Dabei verbindet er mit dieser gleichzeitig das Angebot, die vertraglichen Beziehungen mit dem Händler auf der Basis eines neuen Vertrags fortzuführen. Der BGH hat dazu entschieden, dass es keine sogenannte Eigenkündigung ist, wenn der Vertragshändler ein solches Angebot ablehnt (Az. VIII ZR 30/06). Eine Eigenkündigung hätte nämlich zur Folge gehabt, dass der Ausgleichsanspruch, der dem Händler im Falle der Vertragsbeendigung grundsätzlich gemäß § 89 b HGB (analog) zusteht, weggefallen wäre.
Auch nach einer fristwahrenden Kündigung können beide Vertragsparteien eine außerordentliche und fristlose Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen. Die Rechtsprechung bezeichnet das als „überholende Kündigung“.
Für einen Vertragshändler wäre eine solche fristlose Kündigung fatal. Davon wären nämlich die ihm nach Vertragsbeendigung zustehenden Ansprüche betroffen, die er verlieren würde, wenn der Hersteller den Vertrag aus wichtigem Anlass kündigt. Darunter fallen die Ausgleichsansprüche gemäß § 89 b HGB sowie der Anspruch des Vertriebspartners auf Rücknahme der Vertragsware, die sich zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung in seinem Besitz befindet. Daher muss sich der Händler bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vertragskonform verhalten.
Gefahr der fristlosen Kündigung
Die Händler sollten mit Blick auf die neue GVO erst einmal die fabrikatsspezifischen Netzentwicklungen und gegebenenfalls bevorstehende Kündigungen abwarten. Wichtig ist, dass sie und die Händlerverbände die Änderungen und deren wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen, die sich aus einem Neuvertrag ergeben, genau überprüfen. Erst danach sollten sie entscheiden, ob sie die vertragliche Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Importeur auf der Grundlage eines neuen Vertrags fortführen wollen.
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