Vertrauen in die Schadenfeststellung des Sachverständigen

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b) Soweit die Beklagte demgegenüber für den anzustellenden Vergleich den Kläger auf Reparaturkosten unter Einbeziehung von Stundenverrechnungssätzen einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt (5.675,17 Euro) verweisen will, die den Wiederbeschaffungsaufwand unterschreiten würden, ist ihr dies schon deshalb verwehrt, weil der Kläger eine konkrete Schadensabrechnung auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Ersatzbeschaffung vorgenommen hat.

aa) Der Geschädigte darf grundsätzlich der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09 – VersR 2010, 923 f.; BGHZ 155, 1 ff.). Allerdings kann er gemäß § 254 Abs. 2 BGB vom Schädiger unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verwiesen werden (zuletzt etwa BGH, Urteil vom 7. Februar 2017 – VI ZR 182/16, DAR 2017, 265 m.w.N.), was unter Umständen zur Folge hat, dass sich ein zunächst angenommener wirtschaftlicher Totalschaden bei Ansetzung günstigerer Stundenverrechnungssätze der freien Werkstatt im Nachhinein als Reparaturfall erweist (vgl. Kammerurteil v. 21.9.2012 - 13 S 102/12, juris).

bb) Stets setzt eine solche Verweisung voraus, dass diese dem Geschädigten zumutbar ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 7. Februar 2017 aaO m.w.N.). Unzumutbar ist eine Verweisung jedoch, wenn der Geschädigte seinen (Reparatur-) Schaden konkret abrechnet und sein besonderes Interesse an einer Reparatur in der Markenwerkstatt durch die Reparaturrechnung belegt (BGHZ 183, 21; zum Ganzen auch Freymann/Rüßmann aaO Rn. 147 f.). Nichts anderes kann gelten, wenn der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung durchführt, seinen Schaden konkret abrechnet und seiner Wirtschaftlichkeitsbetrachtung die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zugrunde gelegt hat. Entscheidend ist, dass der Geschädigte im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung die Kosten der ihm zustehenden tatsächlichen Wiederherstellungsalternativen vergleichen muss. Da er bei einer konkreten Abrechnung grundsätzlich Anspruch auf Durchführung der Reparatur in einer Markenwerkstatt hat, darf er daher auch diese seiner Vergleichsbetrachtung zugrunde legen, wenn er eine Wiederherstellungsmaßnahme durchführen und die dabei angefallenen Kosten abrechnen will.

cc) Entgegen der Berufung ist hier auch von einer konkreten Schadensabrechnung durch den Kläger auszugehen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der voraussichtliche Reparaturaufwand unter dem Wiederbeschaffungsaufwand blieb und der Geschädigte gleichwohl eine Ersatzbeschaffung vorgenommen hatte, angenommen, der Geschädigte könne nicht den angefallenen Kaufpreis (bis zur Grenze der Bruttoreparatur) konkret, sondern nur seinen Reparaturschaden auf Gutachtenbasis fiktiv abrechnen (BGH, Urt. v. 22.9.2009 – VI ZR 312/08, DAR 2009, 689; a.A. offenbar BGH, Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 363/11, DAR 2013, 462). So liegt es hier indes nicht. Denn nach dem Gutachten des vom Kläger beauftragten Sachverständigen lag gerade kein Reparatur-, sondern ein Totalschadensfall vor, so dass die Ersatzbeschaffung die wirtschaftlich gebotene Wiederherstellungsalternative darstellte. Die Geltendmachung deren Kosten (bis zur Höhe des gutachterlich ausgewiesenen Wiederbeschaffungsaufwands) stellt daher eine zulässige konkrete Schadensabrechnung dar.“

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