BGH-Urteil zu strittigem Thema Verunfallte Leasingfahrzeuge gehören in die Restwertbörsen

Von RA Joachim Otting 4 min Lesedauer

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Immer wieder gab es Streit darum, wie der Restwert bei einem Leasingauto mit Totalschaden ermittelt werden soll. Jetzt hat der BGH entschieden: Das klärt eine Restwertbörse.

Bei einem Leasingauto entscheidet immer der Leasinggeber über die Verwertung des Fahrzeugs nach einem Totalschaden, nie der Fahrer.(Bild:  © megaflopp – adobe.stock.com)
Bei einem Leasingauto entscheidet immer der Leasinggeber über die Verwertung des Fahrzeugs nach einem Totalschaden, nie der Fahrer.
(Bild: © megaflopp – adobe.stock.com)

Ein Leasingfahrzeug erleidet aufgrund eines Haftpflichtschadens einen Totalschaden. Wie ermittelt man in einem solchen Fall den schadenrechtlichen Restwert (nicht zu verwechseln mit dem leasingvertraglichen Restwert am Ende der Leasingzeit)? Um diese Frage gab es regelmäßig Streit. Aber damit ist jetzt Schluss, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass auch die Verwertungsmöglichkeiten auf dem Sondermarkt (inklusive Internet) einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 02.07.2024, Az. VI ZR 211/22). Dass der BGH so entscheiden würde, ergab sich bereits aus dem Urteil zur Restwertanrechnung bei einem verunfallten Vorführwagen eines Autohauses (BGH, Urteil vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18).

In der Restwertfrage differenziert der BGH zwischen zwei Gruppen von Geschädigten: