Verursacher muss Schaden möglichst vollständig ausgleichen
Unfallgeschädigte dürfen bei der Kostenermittlung des Schadens auf Gutachten vertrauen und die darin angeführten Posten vom Schädiger verlangen.

Haftet ein Verursacher für den Schaden des Unfallgegners, muss er diesen auch möglichst vollständig ausgleichen. Solange Reparaturkosten tatsächlich angefallen sind, darf der Schädiger einzelne Posten der Rechnung nicht kürzen. So entschied das Amtsgericht (AG) Suhl am 21. September 2016 (AZ: 1 C 544/15) und lag mit seinem Urteil damit auf der Linie einiger vorausgegangener Entscheidungen.
Im verhandelten Fall stritten die beiden Parteien um restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Der Anwalt des Klägers hatte ursprünglich die Beklagte unter Übersendung des Gutachtens dazu aufgefordert, die Netto-Reparaturkosten zu erstatten. Die Beklagte hatte daraufhin die Reparaturfreigabe erteilt, die geltend gemachten Netto-Reparaturkosten aber um die UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und die Kosten für die Lackierarbeiten gekürzt. Trotz Vorlage der Reparaturrechnung hielt die Beklagte an diesen Kürzungen fest.
Das AG Suhl gab der Klage statt. Aus der Sicht des Gerichts hat der Kläger Anspruch auf die Erstattung der restlichen Reparaturkosten zum Ausgleich der vorgelegten Reparaturrechnung.
Gründe für das Urteil
Das AG Suhl führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der erforderliche Geldbetrag zu ersetzen ist. Die Aufwendungen dürfe ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten. Dabei gilt die ex-ante Betrachtung zum Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrages.
Eine etwaige nachträgliche Überprüfung der jeweiligen Reparaturrechnung durch den Schädiger ist daher so lange nicht maßgeblich, wie Reparaturschritte und Rechnungspositionen nur im grundsätzlichen Zusammenhang mit dem durch den Unfall verursachten Schaden stehen. Aufgrund der gesetzlichen Systematik des Schadenrechts steht der Rechtsprechung die Rolle des „Rechnungsprüfers“ nicht zu.
Das sogenannte Prognoserisiko trägt grundsätzlich der Schädiger. Er haftet allein für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern nur der Geschädigte die getroffenen Maßnahmen als aussichtsreich ansehen durfte.
Der Geschädigte trägt daher lediglich das Auswahlrisiko. Wenn der Geschädigte eine (markengebundene) Fachwerkstatt mit der Reparatur seines Fahrzeugs beauftragt, hat er grundsätzlich seine Pflicht erfüllt. Dies gilt umso mehr, wenn er zuvor einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Schadenbegutachtung beauftragt hat und anschließend unter Bezugnahme auf dieses Gutachten den Reparaturauftrag erteilt.
Der Kläger hat im verhandelten Fall seine Auswahlpflicht erfüllt. Ob im Einzelnen jeder einzelne Reparaturweg notwendig war, ist unerheblich. Der Schädiger hat dem Geschädigten alle Kosten zu ersetzen, die er nach dem vorgenannten Maßstab für erforderlich halten durfte. Die von der Beklagtenseite gegen die Reparaturrechnung vorgebrachten Einwendungen sind daher unbegründet.
Bedeutung für die Praxis
Auch das AG Suhl bestätigt, dass die ermittelten Schadenpositionen im zuvor erstellten Gutachten vollumfänglich vom Schädiger zu erstatten sind. Der Geschädigte darf auf die Erforderlichkeit der im Gutachten ermittelten Reparaturkosten vertrauen und eine entsprechende Reparatur in Auftrag geben (vgl. auch AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 02.12.2016, AZ: 24 C 514/16; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 23.09.2015, AZ: 18 C 3143/15; AG Essen-Steele, Urteil vom 17.08.2016, AZ: 17 C 286/15; AG Essen, Urteil vom 02.01.2016, AZ: 135 C 121/15; AG Fürstenwalde/Spree, Urteil vom 09.07.2014, AZ: 26 C 299/13; AG Salzgitter, Urteil vom 14.10.2015, AZ: 22 C 57/15).
Das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB besteht darin, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadenausgleich zukommen soll. Der Rechtsprechung steht die Rolle eines „Rechnungsprüfers“ aufgrund der gesetzlichen Systematik des Schadenersatzrechts nicht zu.
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