Verweis auf billigere Reparatur jederzeit möglich

Von autorechtaktuell.de

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Ein Amtsgerichtsurteil bestätigt die Auffassung, dass eine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit – unabhängig von der Dispositionsfreiheit des Geschädigten – jederzeit möglich ist.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Eine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit – unabhängig von der sogenannten Dispositionsfreiheit des Geschädigten – ist jederzeit möglich. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang lediglich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. So entschied das Amtsgericht Nordhorn (Urteil vom 19.6.2012, AZ: 3 C 1596/1), vor dem die Klägerin die Zahlung restlichen Schadensersatzes anlässlich eines Verkehrsunfalls verlangte.

Nach dem Verkehrsunfall beauftragte die Klägerin einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Reparaturkosten. Am 2.3.2010 lag das Gutachten vor, worin Reparaturkosten für ihr sechs Jahre altes Fahrzeug in Höhe von 5.364,53 Euro netto ermittelt wurden. Nachdem die Klägerin nachträglich den Wiederbeschaffungswert von 7.500 Euro und einen Restwert in Höhe von 2.000 Euro ermitteln ließ, nahm sie am 6.3.2010 eine Ersatzbeschaffung in Höhe von 5.480,39 Euro brutto (inkl. Differenzsteuer) vor, wovon die Beklagte mit Schreiben vom 10.3.2010 in Kenntnis gesetzt wurde.

Die Beklagte regulierte den Schaden der Klägerin am 18.3.2010 lediglich in Höhe von netto 4.691,08 Euro unter Hinweis auf einen Prüfbericht, in dem auf die günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma X verwiesen wurde.

Die Beklagte zahlte des Weiteren die Differenzsteuer in Höhe von 127,45 Euro und lehnte weitere Zahlungen ab. Das Gericht wies die weiteren Ansprüche der Klägerin zurück.

Das Gericht führt hierzu aus, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls sich für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder eine Ersatzbeschaffung entscheiden muss – abhängig davon, welche Variante den geringeren Aufwand erfordert.

Nach der Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Stundenverrechnungssätze markengebundener Servicebetriebe ergibt sich Folgendes: Grundsätzlich sind die üblichen Stundenverrechnungssätze eines markengebundenen Servicebetriebs bei der Schadenberechnung zugrunde zu legen. Allerdings muss sich der Geschädigte auf eine mühelos, ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Dies ist nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn das verunfallte Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist, was vorliegend jedoch nicht der Fall war.

Die von der Beklagten benannte Werkstatt X war dem Gericht vorliegend als gleichwertige Reparaturmöglichkeit bereits aus zahlreichen Zivilprozessen bekannt, nachdem es die Werkstatt X in einem anderen Zivilverfahren bereits durch ein Ingenieurbüro gutachterlich hat untersuchen lassen. Bei einer Reparatur in dem benannten Betrieb fallen weder Verbringungskosten noch UPE-Aufschläge an.

Im Vergleich zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und Reparaturkosten ist die Reparaturvariante die günstigere und muss daher vom Kläger gewählt werden.

Das Gericht führt weiter aus, dass die Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes haftet:

„…Die Klägerin macht insoweit geltend, dass der Verweis der Beklagten auf die günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma X mit Schreiben vom 18.03.2010 zu spät erfolgt sei. Denn unstreitig erfolgte die Ersatzbeschaffung bereits am 06.03.2010. Die Klägerin meint insoweit, die Beklagte habe ihre Kalkulation zu spät vorgenommen. Sie - die Klägerin - habe daher auf die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen vertrauen können.

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