Verweis auf billigere Reparatur jederzeit möglich

< zurück

Seite: 2/2

Anbieter zum Thema

Auszug aus der Urteilsbegründung

Das erkennende Gericht vermag dieser Betrachtung nicht zu folgen. Die Frage, ob der Geschädigte eines Verkehrsunfalls bei einer fiktiven Abrechnung des Unfallschadens aufgrund eines Reparaturkosten-Gutachtens hinsichtlich getroffener Dispositionen - wie z.B. einer Ersatzbeschaffung - schützenswert erscheint, wird unterschiedlich beantwortet. Nach wohl herrschender Meinung ist ein Vertrauensschutz nicht berechtigt. (Landgericht Frankfurt/a.M., Urteil vom 19.01.2011, Az.: 2- 16 S 121/10, zitiert nach Juris; OLG Braunschweig, Urteil v. 27.07.2010, Aktz. 7 U 51/08, zitiert nach Juris; LG Stuttgart, Urteil v. 19.07.2010, Aktz. 4 S 48/10, zitiert nach Juris). Diese Gerichte sind der Auffassung, dass es bei einer fiktiven Schadensberechnung auf etwaige tatsächliche Dispositionen des Geschädigten nicht ankommt. Für die Berechnung des Schadens komme es vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, so dass der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit jederzeit möglich sei.

Dieser Auffassung ist offensichtlich nur eine Literaturstimme entgegen getreten. In dem Aufsatz von Richter (Versicherungsrecht 2011, 1111, 1112) wird für den Fall der Ersatzbeschaffung eine Parallele zu den Restwertfällen vollzogen, wie sie auch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in diesem Rechtsstreit vertreten. Bei den Restwertfällen soll der Geschädigte auf die Restwertfeststellung im Gutachten vertrauen können, auch wenn nachträglich ein höheres Angebot durch die Versicherung vorgelegt wird, der Geschädigte aber bereits vorher disponiert hat.

Das Gericht hält die zweite Auffassung für nicht zutreffend. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für Vertrauensschutz auch nicht vor.

Eine ausreichende Vertrauensgrundlage ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Offensichtlich will die Klägerin auf die von dem Sachverständigen K. angesetzten Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt vertraut haben. Seine diesbezüglichen Feststellungen mögen zutreffend sein. Ohne weitere Begründung hat der Sachverständige derartige Stundenverrechnungssätze in seinem Gutachten zugrunde gelegt. Ob er dies durfte, ist letztlich eine Rechtsfrage. Insoweit ist entscheidend, dass die Klägerin anwaltlich vertreten war. Auf der Grundlage der vorgenannten BGH-Urteile (Porsche- und VW-Urteil, siehe oben) war von vornherein klar, dass die Klägerin mit ihrem etwa 6 Jahre alten Auto nicht auf der Basis der Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten abrechnen konnte. Dies war ohne weiteres erkennbar.

Daneben ist auch deshalb eine Vertrauensgrundlage nicht gegeben, weil die Beklagte gar nicht die Möglichkeit hatte, das Gutachten vor der Ersatzbeschaffung der Klägerin hinreichend zu prüfen. Die Klägerin trägt selbst vor, dass ihre Verfahrensbevollmächtigten das Gutachten über die Reparaturkosten mit Schreiben vom 03.03.2010 an die Beklagte übersandten. Mithin konnte das Gutachten frühestens am 04.03.2010 bei der Beklagten eingegangen sein. Die Ersatzbeschaffung erfolgte bereits zwei Tage später, am 06.03.2010 (Samstag). Die Klägerin konnte nicht ernsthaft erwarten, dass die Beklagte innerhalb dieser nur kurzen Zeitspanne das Reparaturkostengutachten überprüft und eventuelle Beanstandungen noch bis zum 05.03.2010 an die Klägerin zuleitet. Dies hätte bedeutet, dass die Beklagte eine Prüfungsfrist von noch nicht einmal einem Tag gehabt hätte. Selbst wenn die Beklagte bereits mit Schreiben vom 05.03.2010 geantwortet hätte, wäre ihr Antwortschreiben wahrscheinlich zu spät gekommen, da die Klägerin bereits am 06.03.2010 eine Ersatzbeschaffung vollzog. Mithin lag zum maßgeblichen Zeitpunkt am 06.03.2010 ein vertrauenerweckender Tatbestand nicht vor. …“

(ID:35130640)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung