Verweis auf „Freie“ unterliegt Bedingungen
Der Verweis auf eine „freie Fachwerkstatt“ hat drei Voraussetzungen: Sie muss mühelos zugänglich sein, die gleichen Qualitätsstandards aufweisen wie eine Markenwerkstatt und die Reparatur dort muss dem Geschädigten grundsätzlich „zumutbar“ sein.

Der Verweis auf eine „freie Fachwerkstatt“ ist nur dann zulässig, wenn diese mühelos zugänglich ist, sie die gleichen Qualitätsstandards aufweist wie eine Markenwerkstatt und die Reparatur dort dem Geschädigten grundsätzlich „zumutbar“ ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf unter Verweis auf frühere BGH-Entscheidungen festgestellt (Urteil vom 3.7.2012, AZ: I-1 U 165/11).
Im vorliegenden Fall begehrte ein Autofahrer (Kläger) auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Gutachtens Schadenersatz für seinen bei einem Unfall beschädigten Pkw vom Typ Audi A4 Avant 3,0 TDI. Dieser war zum Schadenszeitpunkt fast fünf Jahre alt und wies eine Laufleistung von fast 200.000 Kilometer auf. Da er von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte) auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen worden war, sprach ihm die Vorinstanz lediglich einen Schadenersatzanspruch in geringerer Höhe auf fiktiver Basis zu.
Daraufhin begehrte der Kläger vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf restlichen Schadenersatz auf der Basis von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Das OLG Düsseldorf jedoch lehnte die Berufung ab.
Zu den Urteilsgründen
Das OLG Düsseldorf führt in seiner Entscheidung aus, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Schädiger darlegt, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und die Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt dem Geschädigten „zumutbar“ ist.
Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war oder wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.
Eine solche Unzumutbarkeit lag vorliegend zugunsten des Klägers jedoch nicht vor. Insbesondere lag aus technischer Sicht ein „Bagatellschaden“ vor, da hauptsächlich Funktionsteile wie Felge, Reifen und Schraubteile betroffen waren. Deshalb konnte das Gericht davon ausgehen, dass der durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgegebene Reparaturweg in einer Werkstatt mit marktdurchschnittlichen Lohnansätzen vom Qualitätsstandard her demjenigen in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Praxis
Das OLG Düsseldorf folgt in seiner Entscheidung den vom BGH zu diesem Thema aufgestellten Grundsätzen und bestätigt diese.
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