Verweis auf kostengünstigere Werkstatt erfordert annahmefähiges Angebot

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Der zumutbare Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturwerkstatt benötigt mehr als die bloße Angabe von Name und Adresse in einem Prüfbericht.

Der zumutbare Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturwerkstatt erfordert mehr als die bloße Angabe von Name und Adresse in einem Prüfbericht. Die Darlegungs- und Beweislast der Versicherung erfordert zumindest einen Kostenvoranschlag über die vorzunehmende Reparatur. Das hat das AG Berlin-Mitte in seinem Urteil vom 25. August 2010 entschieden (AZ: 110 C 3178/10).

Das Gericht befasste sich erneut mit der Frage, wann es einem Geschädigten zuzumuten ist, sich im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Hierzu hat der BGH in der so genannten VW-Entscheidung vom 20.Oktober 2009 (vgl. BGH NJW 2010, 606) klargestellt, dass sich der Geschädigte auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Das AG Berlin-Mitte konkretisiert in der vorliegenden Entscheidung die Anforderungen an einen solchen Verweis. Es kommt zu dem Ergebnis, dass allein die Angabe von Name und Anschrift des Reparaturbetriebes nicht genügt, vielmehr muss die Versicherung dem Geschädigten ein annahmefähiges Angebot vorlegen. Es verlangt daher, dass die Versicherung dem Geschädigten einen Kostenvoranschlag unterbreitet, aus dem dieser ersehen kann, ob die angegebene Werkstatt in der vom Sachverständigen vorgesehenen Art und Weise repariert. Hat der Geschädigte sein Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft, muss er sich auch nicht auf die Nachholung eines entsprechenden Kostenvoranschlages einlassen.

Aus der Urteilsbegründung:

...Der Kläger kann von der Beklagten Ersatz fiktiver Reparaturkosten unter Zugrundelegung der im Gutachten des Sachverständigen … zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen. Auch der BGH hat in seinem so genannten Porsche-Urteil entschieden, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf (BGH, NJW 2003, 2086). Soweit die Beklagte meint, der Kläger müsse sich auf die im Prüfbericht der Hannoverschen Direkt ermittelten Stundenverrechnungssätze ausgewählter Fachwerkstätten verweisen lassen, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat der BGH mit Urteil vom 20.10.2009 ausgeführt, dass der Schädiger dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen kann, wenn die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Verweis auf eine konkrete günstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen Fachwerkstatt setzt nämlich voraus, dass dem Geschädigten insoweit annahmefähige Angebote der betreffenden Werkstätten unterbreitet werden. Die bloße Benennung von Name und Anschrift eines Reparaturbetriebes ist insoweit nicht ausreichend, da der Geschädigte anhand des Namens und der mitgeteilten Stundenverrechnungssätze nicht erkennen kann, ob die angegebene Werkstatt in der vom Sachverständigen vorgesehenen Art und Weise repariert. Hierzu hätte die Beklagte dem Kläger zumindest einen Kostenvoranschlag der betreffenden Firma vorlegen müssen. Da der Kläger sein Fahrzeug unstreitig zwischenzeitlich verkauft hat, muss er sich auch nicht auf einen eventuellen nachträglich einzuholenden Kostenvoranschlag verweisen lassen...

(ID:365581)