Verweis auf Referenzbetrieb „nicht zumutbar“
Ist die Reparatur eines Unfallautos in einer freien Kfz-Werkstatt nicht „qualitativ gleichwertig“ zur Arbeit einer Markenwerkstatt, so ist eine Verweisung für den Geschädigten „nicht zumutbar“.

Ist die Reparatur eines Unfallautos in einer freien Kfz-Werkstatt nicht „qualitativ gleichwertig“ zur Arbeit einer Markenwerkstatt, so ist die Verweisung auf den Referenzbetrieb für den Geschädigten „nicht zumutbar“. So hat das Amtsgericht (AG) Wiesbaden in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 24.9.2013, AZ: 91 C 6316/11) entschieden.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Die unschuldig geschädigte Autofahrerin (Klägerin) rechnete ihren Fahrzeugschaden auf fiktiver Basis ab, wobei sie im Rahmen eines Gutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legte. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte) verwies die Klägerin jedoch auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer konkret benannten freien Kfz-Werkstatt und kürzte die UPE-Aufschläge. Die hiergegen gerichtete Klage der geschädigten Autofahrerin vor dem Amtsgericht (AG) Wiesbaden war vollumfänglich erfolgreich.
Zu den Urteilsgründen
Das Gericht entschied, dass der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der ortsüblichen Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt zusteht. Nach Auffassung der Kammer konnte die beklagte Versicherung im Rahmen der Beweisaufnahme nicht nachweisen, dass der benannte Referenzbetrieb für die Reparaturarbeiten in gleicher Weise qualifiziert war wie die Fachwerkstatt eines Marken-Betriebs. Da die Reparatur in der benannten freien Kfz-Werkstatt gegenüber einer Markenwerkstatt nicht „qualitativ gleichwertig“ durchzuführen war, war die Verweisung auf die günstigere Reparaturmöglichkeit für die Geschädigte nach Ansicht des Gerichts „unzumutbar“.
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte fest, dass der benannte Reparaturbetrieb nicht in vollem Umfang zu einer gleichwertigen Reparatur in der Lage sei. Gleichwertigkeit bestehe zwar bezüglich der Karosserie- und Lackarbeiten gegenüber markengebundenen Fachwerkstätten. Allerdings werde im Bereich der Fehlerdiagnose nicht mit herstellerspezifischen Diagnosegeräten gearbeitet, sodass auch bei einfachen Karosserieschäden nicht sichergestellt werden könne, dass sämtliche Elektronikfehler zuverlässig erkannt würden. Außerdem sei die freie Kfz-Werkstatt einer Markenwerkstatt hinsichtlich der Überprüfung der Bremsanlage und der Fortbildung der Mitarbeiter nicht uneingeschränkt gleichzustellen.
Auch wenn optisch ein eher leichter Karosserieschaden vorliege, könne ein Geschädigter in der Regel nicht ohne Weiteres beurteilen, ob neben Karosserieschäden auch sonstige Schäden an dem Fahrzeug vorliegen, für die Kenntnisse in der Elektronik erforderlich sind. Das Gericht bejahte auch den Anspruch auf Erstattung des vom Sachverständigen angesetzten UPE-Zuschlages, da dieser bei Fachwerkstätten in der Region üblicherweise erhoben werde. Dies sei auch bei der fiktiven Abrechnung zu berücksichtigen.
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